Kindergeld und Pfändung: wer zugreifen darf und wer nicht
Zahl der Kinder und Art des Gläubigers wählen: Der Rechner zeigt, wie viel Kindergeld geschützt ist oder welchen Anteil ein unterhaltsberechtigtes Kind höchstens pfänden kann.
Kindergeld geschützt im Monat
518 €
Auf dem P-Konto kommt das Kindergeld zum Freibetrag hinzu, mit Bescheinigung.
| Kindergeld je Kind | 259 € |
| Kindergeld insgesamt | 518 € |
| P-Konto mit Kindergeld (ohne Unterhaltspflichten) | 2.108 € |
Grundlage: § 66 und § 76 EStG, § 54 Abs. 5 SGB I, § 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Kindergeld beträgt nach § 66 EStG 259 € im Monat für jedes Kind, und gewöhnliche Gläubiger kommen daran nicht heran. § 76 EStG erlaubt die Pfändung nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das das Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt wird. Pfändet ein solches Kind, darf es nach § 54 Abs. 5 SGB I höchstens den Anteil nehmen, der bei gleicher Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder auf es entfällt; bei drei Kindern mit zusammen 777 € sind das 259 €. Inkasso, Bank, Vermieter oder Finanzamt gehen dagegen leer aus. Auf dem P-Konto erhöht Kindergeld den Freibetrag nach § 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO um 259 € je Kind, sobald die Bank eine Bescheinigung hat. Wer drei Kinder hat, für die Kindergeld eingeht, kommt so auf 2.367 €; leistet er ihnen zugleich Unterhalt, auf 3.630,08 €. Wird Kindergeld nachgezahlt, ist die Nachzahlung ohne Betragsgrenze geschützt (§ 904 Abs. 1 ZPO). Mit dem Lohn zusammengerechnet werden darf Kindergeld nur, soweit es überhaupt pfändbar ist.
Die Grundregel: Kindergeld gehört dem Kind
Beim Kindergeld kennt das Gesetz nur einen Gläubiger, der zugreifen darf: das Kind selbst. § 76 EStG lässt die Pfändung nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes zu, für das das Kindergeld festgesetzt und an Sie ausgezahlt wird. Für andere Geldleistungen für Kinder nach dem Sozialgesetzbuch gilt dasselbe über § 54 Abs. 5 SGB I.
Wie viel ein solches Kind bekommen kann, regelt § 54 Abs. 5 SGB I genauer. Gehört es zu den Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, kann es höchstens den Anteil pfänden, der bei gleichmäßiger Verteilung auf alle diese Kinder entfällt. Für einen Sonderfall gibt es eine eigene Rechnung: Ist das Kindergeld höher, weil ein weiteres Kind berücksichtigt wird, für das eine andere Person Kindergeld oder eine andere Kinderleistung bekommt, bleibt dieser Erhöhungsbetrag bei der gleichmäßigen Verteilung außen vor. Er ist zugunsten jedes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes nur zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleicher Verteilung auf alle berücksichtigten Kinder ergibt.
Der Betrag selbst steht in § 66 EStG: 259 € im Monat für jedes Kind, gezahlt ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, bis zum Monat, in dem sie wegfallen.
| Kinder mit Kindergeld | Kindergeld im Monat | P-Konto: Sockel und Kindergeld | P-Konto: zusätzlich Unterhalt für die Kinder |
|---|---|---|---|
| 1 | 259 € | 1.849,00 € | 2.446,42 € |
| 2 | 518 € | 2.108,00 € | 3.038,25 € |
| 3 | 777 € | 2.367,00 € | 3.630,08 € |
| 4 | 1.036 € | 2.626,00 € | 4.221,91 € |
Kindergeld auf dem P-Konto
Sobald das Kindergeld auf dem Konto ist, schützt es nicht mehr § 76 EStG, sondern das P-Konto. § 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO macht Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder zu einem Erhöhungsbetrag, der neben dem Sockel von 1.590 € frei bleibt. Die Ausnahme ist wieder das Kind: Pfändet es wegen seines Unterhalts, zählt das Kindergeld, das für dieses Kind gezahlt oder bei dem es berücksichtigt wird, nicht als Erhöhungsbetrag.
Die Bank erkennt Kindergeld nicht an der Buchung. Bis Sie eine Bescheinigung vorlegen, darf sie den Teil über dem Sockel an den Gläubiger zahlen. Die Familienkasse muss Ihnen die Bescheinigung auf Antrag ausstellen; der Ablauf steht unter P-Konto-Bescheinigung. Zahlt die Familienkasse Kindergeld für zurückliegende Monate nach, bleibt die ganze Nachzahlung nach § 904 Abs. 1 ZPO von der Kontopfändung unberührt.
Kindergeld und Unterhaltspflicht sind zwei getrennte Bausteine. Wer seinen Kindern Unterhalt leistet, etwa weil sie im eigenen Haushalt leben, bekommt für sie zusätzlich die Erhöhung für Unterhaltspflichten. Das erklärt den großen Abstand zwischen den beiden rechten Spalten der Tabelle. Ihre eigene Summe rechnet der Mini-Rechner.
Geschützt auf dem P-Konto im Monat
Geschützt auf dem P-Konto im Monat
3.630,08 €
| Sockelbetrag (§ 899 Abs. 1) | 1.590 € |
| Unterhaltspflichten (§ 902 Nr. 1) | 1.263,08 € |
| Kindergeld (§ 902 Nr. 5) | 777 € |
| Weitere Leistungen | 0 € |
Kindergeld und Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung kann der Gläubiger beantragen, dass das Gericht mehrere Einkommen zusammenrechnet, auch Lohn und laufende Sozialleistungen. Für Kindergeld setzt § 850e Nr. 2a ZPO im letzten Satz eine Grenze: Geldleistungen für Kinder dürfen mit dem Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG oder § 54 Abs. 5 SGB I pfändbar sind. Einem gewöhnlichen Gläubiger nützt das Kindergeld also auch auf diesem Umweg nichts. Wie die Zusammenrechnung sonst wirkt, zeigt mehrere Einkommen; was bei einer Pfändung durch ein Kind gilt, steht unter Unterhaltspfändung.