Lohnpfändung beim Arbeitgeber: Pflichten als Drittschuldner
Für den Arbeitgeber ist eine Lohnpfändung vor allem Pflicht und Frist. Diese Seite zeigt, was er erklären, berechnen und abführen muss, und rechnet die Zwei-Wochen-Frist aus.
Drittschuldnererklärung spätestens
11. November 2026
Mittwoch; zwei Wochen ab Zustellung (§ 840 ZPO).
| Pfändung wirksam ab | 28. Oktober 2026 |
| Anzuwendende Tabelle | ab 1. Juli 2026 |
| Nächste Anpassung der Tabelle | 1. Juli 2027 |
Mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Feiertage: nur die bundesweiten werden berücksichtigt.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Erhält ein Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wird er zum Drittschuldner. Ab der Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO), und er darf den pfändbaren Teil des Lohns nicht mehr an den Beschäftigten zahlen. Verlangt der Gläubiger es mit dem Beschluss, muss der Arbeitgeber binnen 2 Wochen ab Zustellung erklären, ob er die Forderung anerkennt und zahlen will, ob andere Personen Ansprüche darauf erheben und ob schon andere Gläubiger gepfändet haben (§ 840 Abs. 1 ZPO). Wer das versäumt, haftet dem Gläubiger für den Schaden. Für einen Beschluss, der am 5. November 2026 zugestellt wird, endet die Frist am 19. November 2026. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Jeden Monat ermittelt der Arbeitgeber dann das Netto nach § 850e ZPO, sucht die Zeile der Pfändungstabelle und überweist den Betrag. Bei 2.600 € netto ohne Unterhaltspflicht sind das 708,82 €.
Die Erklärung nach § 840 ZPO
Mit dem Beschluss erhält der Arbeitgeber zwei Gebote. Er darf nicht mehr an den Beschäftigten zahlen, soweit der Lohn pfändbar ist, und dieses Verbot wirkt ab dem Tag der Zustellung (§ 829 Abs. 1 und 3 ZPO). Verlangt der Gläubiger zusätzlich eine Auskunft, muss diese Aufforderung zusammen mit dem Beschluss übermittelt werden. Dann läuft die Frist von 2 Wochen für die Erklärung nach § 840 ZPO.
Für den Lohn sind die ersten drei Fragen entscheidend. Erstens: Erkennt der Arbeitgeber die gepfändete Lohnforderung an, und in welchem Umfang will er zahlen? Zweitens: Erheben andere Personen Ansprüche auf den Lohn? Drittens: Ist der Lohn schon für andere Gläubiger gepfändet, und wegen welcher Forderungen? Die Fragen vier und fünf betreffen Kontoguthaben, nämlich eine festgesetzte Unpfändbarkeit in den letzten zwölf Monaten und die Frage nach Pfändungsschutz- oder Gemeinschaftskonto; ein Arbeitgeber hat dazu in der Regel nichts zu erklären. Erfüllt der Drittschuldner seine Pflicht nicht, haftet er dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden.
| Zustellung am | Rechnerisches Fristende | Frist endet tatsächlich |
|---|---|---|
| 5. November 2026 | 19. November 2026 | Donnerstag, 19. November 2026 |
| 11. Dezember 2026 | 25. Dezember 2026 | Montag, 28. Dezember 2026 |
| 18. September 2026 | 2. Oktober 2026 | Freitag, 2. Oktober 2026 |
Gerechnet wird nach § 188 Abs. 2 BGB: Die Frist endet mit dem Tag, der zwei Wochen später denselben Wochentag trägt wie die Zustellung. § 222 Abs. 2 ZPO verschiebt das Ende auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Unser Rechner berücksichtigt die neun bundesweiten Feiertage; Feiertage eines einzelnen Landes prüfen Sie bitte selbst.
Den Abzug richtig berechnen
Jeden Lohnzeitraum geht der Arbeitgeber gleich vor. Er nimmt den Bruttolohn, zieht Steuern und Sozialabgaben ab und lässt die geschützten Bezüge nach § 850a ZPO außen vor, etwa die halbe Überstundenvergütung oder übliches Urlaubsgeld (§ 850e Nr. 1 ZPO). Mit diesem Netto sucht er die Zeile der Pfändungstabelle und die Spalte für die Zahl der Personen, denen der Beschäftigte gesetzlich Unterhalt leistet. Ein fester Betrag im Beschluss ist dafür nicht nötig, der Verweis auf die Tabelle reicht. Wie das Netto im Einzelnen entsteht, zeigt pfändbares Einkommen berechnen.
Netto für die Pfändungstabelle
Netto für die Pfändungstabelle
2.600 €
| Hälfte der Überstundenvergütung | − 0 € |
| Weihnachtsgeld bis 795 € | − 0 € |
| Urlaubsgeld, Spesen, Zulagen | − 0 € |
| Pfändbarer Betrag | 708,82 € |
Hat der Beschäftigte mehrere Arbeitgeber, rechnet zunächst jeder für sich. Erst wenn das Vollstreckungsgericht die Einkommen auf Antrag zusammenrechnet, ändert sich das; dann steht im Beschluss, welcher Arbeitgeber den Grundfreibetrag berücksichtigt. Mehr dazu unter mehrere Einkommen.
Unterhaltspfändung und weitere Gläubiger
Kommt ein Beschluss wegen Unterhalts hinzu, darf der Gläubiger dort mehr pfänden als nach der Tabelle; das Gericht legt fest, was dem Beschäftigten bleibt. Für den Arbeitgeber regelt § 850e Nr. 4 ZPO die Reihenfolge: Der Unterhaltsgläubiger wird zuerst aus dem Teil bedient, der nur für Unterhalt zusätzlich pfändbar ist. Bis ein klärender Beschluss des Gerichts zugestellt ist, darf der Arbeitgeber nach den ihm bekannten Beschlüssen zahlen und wird dadurch frei. Die Einzelheiten zum Unterhalt stehen unter Unterhaltspfändung.
Eine weniger bekannte Rolle hat der Arbeitgeber beim Kontoschutz. Nach § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO gehört er zu den Stellen, deren Bescheinigung gegenüber der Bank als Nachweis für die Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto dient. Die Bank muss eine solche Bescheinigung für die Dauer beachten, für die sie ausgestellt ist. Was in einer solchen Bescheinigung stehen muss, erklärt P-Konto-Bescheinigung.