Mehrere Einkommen 2026: wann der Gläubiger zusammenrechnen darf
Zwei kleine Einkommen können einzeln unter der Freigrenze liegen und zusammen deutlich darüber. Ob sie zusammengerechnet werden, entscheidet das Vollstreckungsgericht, und zwar nur auf Antrag.
Pfändbar nach Zusammenrechnung
498,82 €
Getrennt gerechnet wären es 78,82 €.
| Hauptjob allein | 78,82 € |
| Zweites Einkommen allein | 0 € |
| Mehr durch Zusammenrechnung | 420 € |
Zusammengerechnet wird nur auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht (§ 850e Nr. 2 ZPO); der Grundfreibetrag wird dann dem Haupteinkommen entnommen.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Haben Sie mehr als ein Einkommen, rechnet zunächst jeder Arbeitgeber für sich nach der Pfändungstabelle. Zusammengerechnet wird nur, wenn das Vollstreckungsgericht es auf Antrag anordnet (§ 850e Nr. 2 ZPO). Der Grundfreibetrag wird dann in erster Linie dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Grundlage Ihres Lebensunterhalts bildet, in der Regel also dem Hauptjob. Der Unterschied kann groß sein. Bei 1.700 € aus dem Hauptjob und 600 € aus einem Nebenjob sind ohne Unterhaltspflicht getrennt nur 78,82 € pfändbar, zusammengerechnet 498,82 €. Auch laufende Sozialleistungen können nach § 850e Nr. 2a ZPO auf Antrag mit dem Lohn zusammengerechnet werden, soweit sie überhaupt pfändbar sind; der Grundfreibetrag kommt dann vorrangig aus der Sozialleistung, außer bei einer Pfändung wegen Unterhalts. Nicht zusammengerechnet werden dürfen Leistungen, die gar nicht pfändbar sind, etwa das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 42 SGB II. Kindergeld darf nur einbezogen werden, soweit es wegen des Unterhalts eines Kindes pfändbar ist.
Getrennt rechnen ist die Regel
Jeder Arbeitgeber, dem ein Pfändungsbeschluss zugestellt wird, prüft nur den Lohn, den er selbst zahlt. Er wendet die Tabelle auf dieses Netto an, mit dem vollen Freibetrag. Bei zwei Arbeitgebern wird der Freibetrag so faktisch zweimal gewährt. § 850e Nr. 2 ZPO gibt dem Gläubiger einen Weg, das zu ändern: Er kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass mehrere Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Ohne diesen Antrag bleibt es bei der getrennten Rechnung, auch wenn beide Arbeitgeber voneinander wissen.
Ordnet das Gericht die Zusammenrechnung an, wird der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Grundlage Ihrer Lebenshaltung bildet. Der andere Arbeitgeber führt dann entsprechend mehr ab, weil bei ihm der Grundbetrag ganz oder teilweise fehlt. Wie die Beträge verteilt werden, steht im Beschluss.
| Hauptjob | Zweites Einkommen | Getrennt pfändbar | Zusammengerechnet pfändbar |
|---|---|---|---|
| 1.400 € | 556 € | 0 € | 253,82 € |
| 1.700 € | 600 € | 78,82 € | 498,82 € |
| 2.200 € | 900 € | 428,82 € | 1.058,82 € |
| 2.900 € | 450 € | 918,82 € | 1.233,82 € |
Die Tabelle zeigt, dass der Unterschied gerade bei kleinen Hauptlöhnen groß ist: Wer allein knapp unter der Freigrenze liegt, rutscht mit dem Nebenjob in die Pfändung, und von jedem weiteren Euro gehen dann sieben Zehntel an den Gläubiger.
Lohn und Sozialleistungen
Nach Nr. 2a können auf Antrag auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit dem Lohn zusammengerechnet werden, soweit sie pfändbar sind. Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar; das betrifft etwa eine Rente neben einem Minijob. Ausgenommen sind die Leistungen, die das Gesetz ganz schützt, darunter Wohngeld, außer bei Pfändungen wegen bestimmter Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz, Elterngeld bis zur anrechnungsfreien Höhe und Leistungen für Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens. Das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ist nach § 42 Abs. 4 SGB II gar nicht pfändbar und kann deshalb nie hinzugerechnet werden.
Bei der Zusammenrechnung mit einer Sozialleistung wird der Grundbetrag vorrangig der Sozialleistung entnommen, außer der Gläubiger pfändet wegen gesetzlichen Unterhalts. Für Kindergeld gilt eine eigene Grenze: Es darf nur einbezogen werden, soweit es nach § 76 EStG oder § 54 Abs. 5 SGB I pfändbar ist, also nur wegen des gesetzlichen Unterhalts eines Kindes, für das es gezahlt wird. Mehr dazu unter Kindergeld und Pfändung und Rente und Pfändung.
Pfändbarer Betrag monatlich
Pfändbarer Betrag monatlich
498,82 €
| Bleibt Ihnen (unpfändbar) | 1.801,18 € |
| Geht an den Gläubiger | 498,82 € |
| Zeile der amtlichen Tabelle | 2.300 € – 2.309,99 € |
| Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten | 1.587,40 € |
Ein Rechenbeispiel mit Unterhaltspflicht: Bei 1.700 € und 600 € und einer unterhaltsberechtigten Person ist getrennt nichts pfändbar, weil jedes Einkommen unter 2.190 € liegt. Nach einer Zusammenrechnung sind es 57,59 € im Monat. Die Unterhaltspflicht zählt bei der Summe nur einmal; das zweite Einkommen verdoppelt sie nicht.
Was Sie selbst prüfen können
Liegt Ihnen ein Beschluss zur Zusammenrechnung vor, prüfen Sie drei Dinge: welches Einkommen als Haupteinkommen gilt, ob eine Sozialleistung einbezogen wurde, die gar nicht pfändbar ist, und ob Ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt sind. Für die einzelnen Lohnabrechnungen gilt weiter das bereinigte Netto nach § 850e Nr. 1; wie es entsteht, steht unter pfändbares Einkommen berechnen. Welche Pflichten jeder Arbeitgeber dabei hat, erklärt Lohnpfändung beim Arbeitgeber.