Pfändungstabelle 2027: was feststeht und was noch fehlt

Die neuen Freibeträge stehen erst im Frühjahr fest. Hier sehen Sie, nach welcher Regel sie steigen, wie stark sie zuletzt gestiegen sind und was eine selbst gewählte Annahme für Ihr Netto bedeuten würde.

Keine amtliche Zahl: Die Bekanntmachung 2027 ist noch nicht erschienen.

Ehegatte, Kinder, Eltern, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten

Pfändbar nach Ihrer Annahme

616,59 €

Heute (Tabelle 2026): 638,82 €. Rechenbeispiel, keine amtliche Tabelle.

Grundfreibetrag angenommen1.619,15 €
Erste unterhaltsberechtigte Person609,37 €
Zweite bis fünfte Person, je339,49 €
Höchstbetrag4.963,63 €

Gesetzliche Methode nach § 850c Abs. 4 ZPO: Anpassung entsprechend dem Grundfreibetrag des § 32a EStG am 1. Januar 2027 gegenüber dem 1. Januar 2026 (12.348 €).

So wird gerechnet

Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026

Eine Pfändungstabelle 2027 gibt es am 28. Oktober 2026 noch nicht: Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2027 nicht veröffentlicht. Fest steht nur der Termin. Die neuen Beträge gelten ab dem 1. Juli 2027, bis zum 30. Juni 2027 bleibt die Tabelle 2026 mit 1.587,40 € Grundfreibetrag im Monat maßgeblich. Wie stark die Grenzen steigen, legt § 850c Abs. 4 ZPO fest: Sie folgen der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG, jeweils in der Fassung vom 1. Januar. Für 2026 lag dieser Grundfreibetrag bei 12.348 €; der Wert für den 1. Januar 2027 entscheidet über die neue Tabelle. Zuletzt stiegen die Pfändungsgrenzen um 2,08 % (2026) und um 4,24 % (2025). Der Rechner auf dieser Seite rechnet mit einem Prozentsatz, den Sie selbst eintragen. Das Ergebnis ist ein Rechenbeispiel, keine amtliche Zahl.

Die Regel hinter jeder neuen Tabelle

Die Freibeträge werden nicht frei festgelegt. § 850c Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass das Ministerium drei Gruppen von Beträgen im Bundesgesetzblatt bekannt macht: den unpfändbaren Grundbetrag, die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und den Höchstbetrag, über dem alles pfändbar ist. Alle drei werden zum 1. Juli angepasst, und zwar um denselben Prozentsatz, um den sich der steuerliche Grundfreibetrag im Vergleich zum Vorjahr verändert hat. Maßgeblich ist der Stand am 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Für die Tabelle 2027 heißt das: Entscheidend ist der Grundfreibetrag nach § 32a EStG, der am 1. Januar 2027 gilt, im Vergleich zu den 12.348 € vom 1. Januar 2026. Diesen Wert für 2027 haben wir in den geprüften Gesetzestexten nicht; wir nennen deshalb keinen Prozentsatz. Ändert der Gesetzgeber den Steuertarif noch, ändert sich mit ihm die Pfändungstabelle. Erst die Bekanntmachung bringt die verbindlichen Zahlen, auf den Cent genau.

Aus den Beträgen ergibt sich dann die Tabelle selbst. Ihre Zeilen sind nicht verhandelbar: Sie entstehen aus dem Freibetrag, den Zehntel-Quoten des § 850c Abs. 3 und der Abrundung auf volle 10 € nach Abs. 5. Wer die neuen Freibeträge kennt, kann jede Zeile selbst nachrechnen.

Wie stark die Grenzen zuletzt gestiegen sind

Die Beträge dreier Tabellenjahre haben wir mit dem Bundesgesetzblatt abgeglichen. Die Steigerung war nicht jedes Jahr gleich: Zum Juli 2025 stieg der Grundfreibetrag um 4,24 %, zum Juli 2026 um 2,08 %. Der Höchstbetrag und die Erhöhungsbeträge zogen jeweils im gleichen Verhältnis mit, kleine Unterschiede ergeben sich nur aus der Rundung auf Cent.

Monatsbeträge nach § 850c ZPO laut den Bekanntmachungen 2024, 2025 und 2026
Gültig abGrundfreibetragErste PersonJe weitere PersonHöchstbetrag
1. Juli 20241.491,75 €561,43 €312,78 €4.573,10 €
1. Juli 20251.555 €585,23 €326,04 €4.766,99 €
1. Juli 20261.587,40 €597,42 €332,83 €4.866,30 €

Die Werte stammen aus der Bekanntmachung 2026 und der Bekanntmachung 2025, die jeweils auch die Vorjahresbeträge nennen. Für Sie zählt am Ende nicht der Prozentsatz, sondern die Zeile, in die Ihr Netto fällt. Wie viel die letzte Erhöhung bei Ihrem Lohn ausgemacht hat, zeigt der Vergleich der beiden geltenden Tabellen.

Seit 1. Juli 2026 bleibt Ihnen mehr

Seit 1. Juli 2026 bleibt Ihnen mehr

+22,30 €

Pfändbar bis 30. Juni 2026329,89 €
Pfändbar ab 1. Juli 2026307,59 €
Freibetrag 2025 / 20262.140,23 € / 2.184,82 €
Mehr im Jahr (12 Monate)268 €
Tabelle 2025 und 2026 vollständig vergleichen →

Rechnen mit einer eigenen Annahme

Der Rechner oben erhöht alle Beträge der Tabelle 2026 um den Satz, den Sie eintragen, und wendet danach dieselbe Rechnung an wie bei einer echten Tabelle. Ein Beispiel mit 2,00 %, gewählt nur zur Veranschaulichung: Bei 2.800 € netto und einer unterhaltsberechtigten Person wären statt 307,59 € noch 285,74 € pfändbar. Der Grundfreibetrag läge in diesem Beispiel bei 1.619,15 €, der Höchstbetrag bei 4.963,63 €.

Nutzen Sie die Annahme für eine grobe Planung, etwa wenn Sie wissen wollen, ob eine Ratenvereinbarung ab Sommer 2027 noch tragbar ist. Verlassen Sie sich für Ihre Abrechnung aber nur auf die amtliche Tabelle. Bis Ende Juni 2027 rechnet Ihr Arbeitgeber mit der Pfändungstabelle 2026.

Die neue Tabelle wirkt auch auf dem Konto. Der Sockel des P-Kontos ist der monatliche Grundfreibetrag, aufgerundet auf volle 10 Euro (§ 899 Abs. 1 ZPO), derzeit 1.590 €. Steigt der Grundfreibetrag im Juli 2027, steigt auch dieser Betrag; Einzelheiten unter P-Konto-Freibetrag.

Häufige Fragen

Wann wird die Pfändungstabelle 2027 veröffentlicht?

Einen festen Veröffentlichungstag nennt das Gesetz nicht, nur den Stichtag 1. Juli 2027 für die neuen Beträge. Die letzten drei Bekanntmachungen tragen das Datum 10. Mai 2024, 2. April 2025 und 19. März 2026. Sie erschienen also jeweils im Frühjahr, einige Monate vor dem Stichtag. Sobald die Bekanntmachung 2027 im Bundesgesetzblatt steht, übernehmen wir die Werte und prüfen jede Zeile.

Kann die Tabelle 2027 auch niedriger ausfallen als 2026?

Das Gesetz spricht von einer Anpassung entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Sinkt dieser Freibetrag nicht, sinken auch die Pfändungsgrenzen nicht. Bleibt er gleich, bleiben auch die Beträge gleich. Bei den beiden letzten Anpassungen, 2025 und 2026, sind alle Beträge gestiegen. Eine Aussage über 2027 lässt sich daraus nicht ableiten, solange der Wert für den 1. Januar 2027 nicht feststeht.

Muss ich im Juli 2027 meinem Arbeitgeber etwas mitteilen?

Nein. Der Pfändungsbeschluss verweist auf die Tabelle; nach § 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO reicht ein solcher Verweis aus. Ihr Arbeitgeber wendet ab dem Lohnzeitraum, der am 1. Juli 2027 beginnt, die neue Tabelle an. Prüfen Sie Ihre erste Abrechnung nach dem Stichtag: Der pfändbare Betrag sollte bei gleichem Netto kleiner geworden sein, wenn die Freibeträge gestiegen sind.

Was bedeutet die Annahme im Rechner zur Tabelle 2027?

Sie tragen einen Prozentsatz ein, um den die Beträge steigen könnten. Der Rechner erhöht Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträge und Höchstbetrag der Tabelle 2026 um genau diesen Satz und rechnet Ihr Netto damit durch. Mit 2,00 % ergibt sich zum Beispiel ein Grundfreibetrag von 1.619,15 €. Das ist eine Rechenübung mit Ihrer Zahl, keine Vorhersage und keine amtliche Tabelle.

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