Pfändungstabelle 2025: die Vorgängertabelle im Vergleich
Für Abrechnungen bis Juni 2026 und für Nachprüfungen brauchen Sie noch die alte Tabelle. Der Vergleich zeigt, wie viel Ihnen seit dem Wechsel mehr bleibt.
Seit 1. Juli 2026 bleibt Ihnen mehr
+22,68 €
Unterschied beim unpfändbaren Betrag zwischen beiden Tabellen.
| Pfändbar bis 30. Juni 2026 | 451,50 € |
| Pfändbar ab 1. Juli 2026 | 428,82 € |
| Freibetrag 2025 / 2026 | 1.555 € / 1.587,40 € |
| Mehr im Jahr (12 Monate) | 272 € |
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, BGBl. 2025 I Nr. 110, gültig 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Die Pfändungstabelle 2025 stammt aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 2. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110) und galt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026. Unpfändbar waren 1.555 € im Monat, für die erste unterhaltsberechtigte Person kamen 585,23 € hinzu, für jede weitere bis zur fünften 326,04 €. Ohne Unterhaltspflicht begann die Pfändung bei 1.560 € netto, voll pfändbar war alles über 4.766,99 €. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Tabelle 2026 mit höheren Beträgen. Für dasselbe Netto ist dadurch weniger pfändbar: Bei 2.300 € und einer Person sank der pfändbare Betrag von 79,89 € auf 57,59 €. Welche Tabelle Ihr Arbeitgeber anwendet, hängt vom Lohnzeitraum ab: Lohn für Zeiträume bis Ende Juni 2026 wird nach der Tabelle 2025 berechnet, Lohn ab Juli nach der neuen.
Die Eckwerte der Tabelle 2025
Die Bekanntmachung 2025 hob alle Beträge des § 850c ZPO zum 1. Juli 2025 an. Die Rechenregeln blieben dieselben wie heute: ein Grundfreibetrag, Zuschläge für bis zu fünf Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten, sieben Zehntel bis ein Zehntel Pfändungsquote über dem Freibetrag und ein Höchstbetrag, über dem alles an den Gläubiger geht. Neu waren nur die Zahlen.
| Betrag | Monat | Woche | Tag |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.555 € | 357,87 € | 71,57 € |
| Erste Person | 585,23 € | 134,69 € | 26,94 € |
| Zweite bis fünfte Person, je | 326,04 € | 75,04 € | 15,01 € |
| Höchstbetrag | 4.766,99 € | 1.097,05 € | 219,42 € |
Daraus folgte die Freigrenze: Ohne Unterhaltspflicht war ab 1.560 € netto etwas pfändbar, mit einer Person ab 2.150 €, mit zwei ab 2.470 €. In der ersten pfändbaren Zeile waren es nur wenige Euro, bei 1.575 € etwa 10,50 €. Das Weihnachtsgeld war bis 780 € geschützt, der Sockel auf dem P-Konto lag bei 1.560 €.
Für Wochen- und Tageslöhne gab es eigene Teiltabellen mit kleineren Stufen. Ohne Unterhaltspflicht begann die Pfändung bei 360 € in der Woche und bei 72 € am Tag. Heute liegen diese Schwellen bei 367,50 € und 73,50 €. Wer im Sommer 2026 von wöchentlicher auf monatliche Zahlung umgestellt wurde, braucht für jeden Zeitraum die passende Tabelle und die passende Teiltabelle: Eine Arbeitswoche im Juni bleibt eine Woche der Tabelle 2025.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Mit der Bekanntmachung 2026 stieg der Grundfreibetrag auf 1.587,40 €, die Erhöhung für die erste Person auf 597,42 € und der Höchstbetrag auf 4.866,30 €. Für Sie zählt das Ergebnis in Ihrer Zeile. Weil der Freibetrag gestiegen ist, bleibt bei gleichem Netto in jeder Spalte ein etwas größerer Teil geschützt. Die folgende Übersicht stellt beide Tabellen für einige typische Nettolöhne gegenüber.
| Netto im Monat | keine Person 2025 | keine Person 2026 | eine Person 2025 | eine Person 2026 |
|---|---|---|---|---|
| 1.700 € | 101,50 € | 78,82 € | 0 € | 0 € |
| 2.100 € | 381,50 € | 358,82 € | 0 € | 0 € |
| 2.600 € | 731,50 € | 708,82 € | 229,89 € | 207,59 € |
| 3.100 € | 1.081,50 € | 1.058,82 € | 479,89 € | 457,59 € |
| 3.600 € | 1.431,50 € | 1.408,82 € | 729,89 € | 707,59 € |
| 4.400 € | 1.991,50 € | 1.968,82 € | 1.129,89 € | 1.107,59 € |
Bei niedrigen Löhnen wirkt die Änderung besonders deutlich: Wer knapp über der alten Freigrenze lag, rutschte teils ganz aus der Pfändung heraus. Bei hohen Löhnen fällt die Ersparnis prozentual kleiner aus, dafür kommt der höhere Höchstbetrag hinzu. Mit dem Rechner oben sehen Sie den Unterschied für Ihr eigenes Netto als Monats- und als Jahresbetrag.
Wann Sie die alte Tabelle noch brauchen
Vor allem in drei Fällen. Erstens die Abrechnung für Juni 2026, wenn sie erst im Juli ankommt: Sie muss noch nach der Tabelle 2025 berechnet sein. Zweitens die Kontrolle älterer Abrechnungen, wenn Sie prüfen wollen, ob in einem Monat zu viel einbehalten wurde. Drittens eine Lohnzahlung, die einen Zeitraum vor dem Wechsel betrifft. Für Nachzahlungen auf dem Konto gelten eigene Regeln, siehe Nachzahlung auf dem P-Konto.
Geben Sie im Hauptrechner unter „Tabelle“ das Jahr 2025 an, rechnet er mit den alten Werten. Für die laufenden Monate nutzen Sie die Pfändungstabelle 2026. Was ab Juli 2027 kommt, steht unter Pfändungstabelle 2027.
Pfändbarer Betrag monatlich
Pfändbarer Betrag monatlich
346,50 €
| Bleibt Ihnen (unpfändbar) | 1.703,50 € |
| Geht an den Gläubiger | 346,50 € |
| Zeile der amtlichen Tabelle | 2.050 € – 2.059,99 € |
| Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten | 1.555 € |
Ihr Arbeitgeber musste beim Wechsel nichts beantragen. Prüfen Sie aber die erste Abrechnung für Juli 2026: Ist der einbehaltene Betrag bei gleichem Netto nicht gesunken, lohnt ein Blick in die Berechnung. Welche Pflichten der Arbeitgeber dabei hat, erklärt Lohnpfändung beim Arbeitgeber.