Wochenlohn und Tageslohn: die beiden kleinen Tabellen 2026
Wer pro Woche oder pro Tag bezahlt wird, rechnet nicht mit der Monatstabelle. Das Gesetz hat für beide Zeiträume eigene Beträge und eigene, feinere Stufen.
Pfändbarer Betrag wöchentlich
164,27 €
Ihnen bleiben 435,73 €.
| Bleibt Ihnen (unpfändbar) | 435,73 € |
| Geht an den Gläubiger | 164,27 € |
| Zeile der amtlichen Tabelle | 600 € – 602,49 € |
| Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten | 365,33 € |
| Pfändbar davon | 7/10 des Betrags über dem Freibetrag |
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Für Lohn, der wöchentlich oder täglich gezahlt wird, gelten seit dem 1. Juli 2026 eigene Teile der amtlichen Pfändungstabelle. Beim Wochenlohn ist ein Grundbetrag von 365,33 € unpfändbar, dazu 137,50 € für die erste und je 76,60 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Beim Tageslohn sind es 73,06 €, 27,50 € und 15,32 €. Die Zeilen sind beim Wochenlohn 2,50 € breit, beim Tageslohn 0,50 €. Ohne Unterhaltspflicht beginnt die Pfändung bei 367,50 € pro Woche und 73,50 € pro Tag. Ein Beispiel: Von 600 € Wochenlohn sind ohne Unterhaltspflicht 164,27 € pfändbar, mit einer Person 48,59 €. Von 95 € Tageslohn ohne Unterhaltspflicht sind es 15,36 €. Über 1.119,90 € pro Woche oder 223,99 € pro Tag ist der Mehrbetrag voll pfändbar. Welche Tabelle gilt, entscheidet der Zeitraum, für den der Lohn gezahlt wird.
Zwei eigene Tabellen mit feineren Stufen
§ 850c ZPO nennt jeden Betrag dreimal: für Monate, für Wochen und für Tage. Die Bekanntmachung 2026 setzt das in drei Tabellen um. Die Rechnung ist überall dieselbe: Vom Netto über dem Freibetrag sind ohne Unterhaltspflicht sieben Zehntel pfändbar, mit einer Person fünf Zehntel und so weiter. Anders sind nur die Beträge und die Abrundung. Der Wochenlohn wird nach Abs. 5 auf ein Vielfaches von 2,50 € abgerundet, der Tageslohn auf ein Vielfaches von 0,50 €. Deshalb springt der pfändbare Betrag in der Wochentabelle ohne Unterhaltspflicht von Zeile zu Zeile um 1,75 €, in der Tagestabelle um 0,35 €.
| Wochenlohn von | bis | keine | eine | zwei | drei |
|---|---|---|---|---|---|
| 595 € | 597,49 € | 160,77 € | 46,09 € | 6,23 € | 0 € |
| 597,50 € | 599,99 € | 162,52 € | 47,34 € | 7,23 € | 0 € |
| 600 € | 602,49 € | 164,27 € | 48,59 € | 8,23 € | 0 € |
| 602,50 € | 604,99 € | 166,02 € | 49,84 € | 9,23 € | 0 € |
| 605 € | 607,49 € | 167,77 € | 51,09 € | 10,23 € | 0 € |
Die Freigrenzen liegen in der Woche bei 367,50 € ohne, 505 € mit einer und 580 € mit zwei Unterhaltspflichten. Am Tag sind es 73,50 €, 101 € und 116 €. Darunter bleibt der ganze Lohn bei Ihnen; der Arbeitgeber darf dann nichts an den Gläubiger abführen.
Tageslohn: kleine Beträge, gleiche Logik
Bei täglicher Zahlung, etwa bei kurzen Einsätzen oder Aushilfen, sieht der Arbeitgeber in der Tagestabelle nach. Ein Beispiel mit 95 € am Tag ohne Unterhaltspflicht: Der Freibetrag liegt bei 73,06 €, darüber sind sieben Zehntel pfändbar, zusammen 15,36 €. Ihnen bleiben 79,64 €. Liegt der Tageslohn über 223,99 €, geht der Teil darüber ganz an den Gläubiger, genau wie beim Monatslohn über dem dortigen Höchstbetrag.
| Tageslohn von | bis | keine | eine | zwei |
|---|---|---|---|---|
| 110 € | 110,49 € | 25,86 € | 4,72 € | 0 € |
| 110,50 € | 110,99 € | 26,21 € | 4,97 € | 0 € |
| 111 € | 111,49 € | 26,56 € | 5,22 € | 0 € |
| 111,50 € | 111,99 € | 26,91 € | 5,47 € | 0 € |
Gerade bei Tageslöhnen lohnt sich ein genauer Blick auf das Netto. Spesen, Auslösungen und Schmutzzulagen im üblichen Rahmen gehören nach § 850a ZPO nicht dazu, und Überstunden zählen nur zur Hälfte. Wie Sie das Netto bereinigen, steht unter pfändbares Einkommen berechnen.
Eine Besonderheit betrifft Sonderzahlungen. Die Grenze für unpfändbares Weihnachtsgeld richtet sich nach § 850a Nr. 4 ZPO immer nach dem monatlichen Freibetrag, auch wenn Sie pro Woche oder pro Tag bezahlt werden. Sie liegt deshalb für alle bei 795 €. Kommt das Weihnachtsgeld mit einem Wochenlohn, zählt nur der Teil darüber zum Lohn dieser Woche. Eine hohe Einmalzahlung kann so den wöchentlichen Höchstbetrag von 1.119,90 € übersteigen, und alles darüber ist voll pfändbar.
Unpfändbarer Grundbetrag täglich
Unpfändbarer Grundbetrag täglich
73,06 €
| Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1) | 73,06 € |
| Erste Person (§ 850c Abs. 2 Satz 1) | 27,50 € |
| Zweite bis fünfte Person, je | 15,32 € |
| P-Konto-Freibetrag im Monat | 1.590 € |
Welche Tabelle für Ihren Lohn gilt
Maßgeblich ist der Zeitraum, für den gezahlt wird, nicht der Tag der Überweisung. Wird Ihr Lohn für eine Woche gezahlt, gilt die Wochentabelle; wird er für einen Tag gezahlt, die Tagestabelle. So steht es in § 850c Abs. 1 ZPO, der jeden Freibetrag ausdrücklich „je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird“ festlegt. Als Arbeitseinkommen zählen nach § 850 ZPO auch Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, wenn sie Ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil beanspruchen.
Arbeiten Sie für mehrere Auftraggeber, rechnet jeder zunächst für sich. Eine Zusammenrechnung gibt es nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht; Einzelheiten unter mehrere Einkommen. Für den Monatslohn und den Überblick über alle Spalten nutzen Sie die Pfändungstabelle 2026.