Pfändung bei Selbstständigen: Honorare und § 850i ZPO
Für Selbstständige gibt es keine Tabelle, die automatisch greift. Geschützt wird ein Honorar erst auf Antrag beim Vollstreckungsgericht. Der Rechner oben zeigt, welcher Betrag als Maßstab dienen kann.
Orientierung: Ihnen bliebe
5.134 €
Das sind 1.711,18 € im Monat, wie bei einem Lohn von 2.000 €.
| Pro Monat gerechnet | 2.000 € |
| Pfändbar nach Tabelle | 866 € |
Bei Einkünften, die kein laufender Lohn sind, belässt das Gericht nur auf Antrag einen Betrag „nach freier Schätzung“ (§ 850i ZPO). Die Tabelle ist dafür ein Maßstab, kein Anspruch.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Wer selbstständig arbeitet, bekommt bei einer Pfändung seiner Honorare nicht automatisch den Schutz der Pfändungstabelle. Einmalige oder unregelmäßige Vergütungen für persönlich geleistete Arbeit und andere Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, fallen unter § 850i ZPO. Danach muss Ihnen das Vollstreckungsgericht auf Antrag für einen angemessenen Zeitraum so viel belassen, wie Ihnen nach seiner freien Schätzung bliebe, wenn Sie laufenden Lohn bezögen. Es würdigt dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, besonders Ihre sonstigen Verdienstmöglichkeiten, und lehnt ab, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Tabelle dient so nur als Maßstab. Ein Beispiel: Ein Honorar von 7.500 €, von dem Sie 3 Monate leben, entspricht 2.500 € im Monat; mit einer unterhaltsberechtigten Person blieben bei einem Lohn dieser Höhe 2.342,41 € monatlich, für den ganzen Zeitraum also 7.027,23 €. Damit Zeit für den Antrag bleibt, darf der Auftraggeber nach § 835 Abs. 4 ZPO erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen.
Warum die Tabelle nicht automatisch gilt
Die Pfändungstabelle schützt Arbeitseinkommen, das regelmäßig für einen Monat, eine Woche oder einen Tag gezahlt wird. Honorare von Selbstständigen passen oft nicht in dieses Muster: Sie kommen unregelmäßig, mal hoch, mal gar nicht. Für solche Einkünfte gilt § 850i ZPO. Er erfasst nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste und sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Gepfändet werden kann ein solches Honorar zunächst in voller Höhe. Erst Ihr Antrag beim Vollstreckungsgericht sorgt dafür, dass Ihnen etwas bleibt.
Eine Ausnahme ergibt sich aus § 850 Abs. 2 ZPO. Vergütungen für Dienstleistungen aller Art gelten als Arbeitseinkommen, wenn sie Ihre Erwerbstätigkeit vollständig oder zu einem wesentlichen Teil beanspruchen. Arbeiten Sie im Wesentlichen für einen Auftraggeber und erhalten Sie laufend Ihr Honorar, kann deshalb die Tabelle direkt greifen. Für Projekthonorare, Werklohn und Einmalzahlungen bleibt es bei § 850i.
Was das Gericht belassen muss
Auf Antrag belässt Ihnen das Gericht für einen angemessenen Zeitraum so viel, wie Ihnen nach seiner freien Schätzung bliebe, wenn Ihr Einkommen aus laufendem Lohn bestünde. Es würdigt Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse frei, vor allem Ihre sonstigen Verdienstmöglichkeiten. Überwiegen die Belange des Gläubigers, lehnt es den Antrag insoweit ab. Das Ergebnis ist also eine Einzelfallentscheidung, kein Tabellenwert.
Wie lang der Zeitraum ist, sagt das Gesetz nicht in Monaten; es spricht nur von einem angemessenen Zeitraum. Für den Antrag hilft es deshalb, nachvollziehbar darzulegen, wie lange Sie von dem Honorar leben müssen, etwa bis zur nächsten erwarteten Zahlung, und welche anderen Einnahmen Sie in dieser Zeit haben. Auf Ihre sonstigen Verdienstmöglichkeiten stellt § 850i ausdrücklich ab.
| Honorar | Zeitraum | Je Monat | Maßstab: bliebe bei Lohn, gesamt |
|---|---|---|---|
| 4.500 € | 2 Monate | 2.250 € | 4.434,82 € |
| 7.500 € | 3 Monate | 2.500 € | 7.027,23 € |
| 12.000 € | 6 Monate | 2.000 € | 12.000 € |
Der Rechner oben teilt das gepfändete Honorar auf die Monate auf, die Sie davon leben müssen, und sucht für den Monatsbetrag die passende Zeile. So erhalten Sie eine nachvollziehbare Zahl für Ihren Antrag. Rechnen Sie dabei mit dem Betrag nach Steuern und Vorsorge: Auch beim laufenden Lohn, mit dem § 850i vergleicht, zählt nach § 850e Nr. 1 ZPO das Netto, und Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gehen dort im üblichen Rahmen ab.
Die Monatssperre und weitere Anträge
Damit Sie den Antrag stellen können, bevor das Geld weg ist, enthält § 835 Abs. 4 ZPO eine Sperre. Wird ein solches Honorar dem Gläubiger überwiesen, darf Ihr Auftraggeber erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen oder hinterlegen. Bei Zustellung am 16. November 2026 reicht die Sperre bis zum 16. Dezember 2026.
Reicht auch der nach § 850i belassene Betrag nicht, etwa wegen besonderer beruflicher Bedürfnisse, kann das Gericht nach § 850f Abs. 1 ZPO zusätzlich etwas belassen; diese Vorschrift nennt § 850i ausdrücklich. Mehr dazu unter Pfändungsfreibetrag erhöhen. Landen Ihre Honorare auf dem Bankkonto, schützt dort das P-Konto; wie eine Kontopfändung abläuft, steht unter Kontopfändung.
Bedarf gedeckt, Rest
Bedarf gedeckt, Rest
142,41 €
| Bleibt nach der Tabelle | 2.342,41 € |
| Pfändbar nach der Tabelle | 157,59 € |