Pfändungsfreibetrag erhöhen: der Antrag nach § 850f ZPO
Die Tabelle passt nicht für jeden. Wer mit dem unpfändbaren Betrag seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht decken kann, darf beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass ihm mehr bleibt.
Fehlbetrag zum notwendigen Bedarf
208,82 €
Ein Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO kann sich lohnen: Belegen Sie den Bedarf beim Vollstreckungsgericht.
| Bleibt nach der Tabelle | 1.891,18 € |
| Pfändbar nach der Tabelle | 708,82 € |
Ob und wie viel mehr bleibt, entscheidet das Gericht; überwiegende Belange des Gläubigers dürfen nicht entgegenstehen.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Der Pfändungsfreibetrag lässt sich auf Antrag erhöhen. Nach § 850f Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht Ihnen einen Teil des eigentlich pfändbaren Lohns belassen, wenn einer von drei Gründen vorliegt. Erstens: Sie weisen nach, dass mit den Pfändungsgrenzen Ihr notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII oder des SGB II für sich und Ihre Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist. Zweitens: Sie haben besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen. Drittens: Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten sind besonders umfangreich, vor allem wegen der Zahl der Berechtigten. In allen drei Fällen dürfen überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Einen festen Zuschlag nennt das Gesetz nicht; das Gericht entscheidet im Einzelfall. Der Rechner oben vergleicht Ihren Bedarf mit dem, was nach der Tabelle bleibt. Ein Beispiel mit einem angenommenen Bedarf von 2.250 €: Bei 2.700 € netto und einer Person bleiben 2.442,41 €, es fehlen -192,41 €. Umgekehrt kann ein Gläubiger wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach Abs. 2 mehr pfänden lassen.
Drei Gründe für mehr Schutz
§ 850f Abs. 1 ZPO ist das Gegenstück zur starren Tabelle. Das Vollstreckungsgericht kann Ihnen auf Antrag einen Teil dessen belassen, was nach § 850c, § 850d oder § 850i ZPO eigentlich pfändbar wäre. Das Gesetz nennt drei Gründe, von denen einer genügt.
Der erste Grund ist ein ungedeckter Lebensunterhalt. Sie müssen nachweisen, dass Ihnen nach Anwendung der Pfändungsgrenzen weniger bleibt als der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem SGB II, und zwar für sich und für die Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden. Nach § 19 SGB II umfasst das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung. Liegen etwa Ihre Wohnkosten hoch, kann der Bedarf über dem liegen, was die Tabelle Ihnen lässt. Die Beweislast liegt bei Ihnen; das Gesetz spricht ausdrücklich davon, dass Sie es nachweisen.
Der zweite Grund sind besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen. Der dritte ist der besondere Umfang Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Berechtigten. Er ist wichtig, weil die Tabelle nach der fünften Person nicht mehr weiter steigt. In allen drei Fällen gilt eine Grenze: Überwiegende Belange des Gläubigers dürfen nicht entgegenstehen.
Ein Beispiel für den dritten Grund: Wer sechs oder mehr Personen Unterhalt leistet, bleibt in der letzten Spalte der Tabelle mit einem Freibetrag von 3.516,14 €. Jede weitere Person ändert daran nichts. Für solche Fälle nennt § 850f Abs. 1 Nr. 3 die Zahl der Unterhaltsberechtigten als Grund, Ihnen mehr zu belassen. Der Antrag ist auch bei einer Unterhaltspfändung oder bei Honoraren möglich, denn die Vorschrift verweist ausdrücklich auf §§ 850d und 850i.
Bedarf und Tabelle vergleichen
Der Rechner oben stellt den Betrag, den Ihnen die Tabelle lässt, Ihrem Bedarf gegenüber. Den Bedarf tragen Sie selbst ein, zum Beispiel aus einem Bescheid oder einer eigenen Aufstellung; wir setzen keine Zahl dafür an. Die folgende Übersicht zeigt das Prinzip mit angenommenen Werten.
| Netto | Personen | Bleibt nach Tabelle | Angenommener Bedarf | Lücke |
|---|---|---|---|---|
| 2.300 € | 0 | 1.801,18 € | 1.900 € | 98,82 € |
| 2.700 € | 1 | 2.442,41 € | 2.250 € | 0 € |
| 3.400 € | 3 | 3.235,14 € | 3.300 € | 64,86 € |
Eine rechnerische Lücke ist noch keine Entscheidung. Sie zeigt nur, dass ein Antrag nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 überhaupt in Betracht kommt. Ob und wie viel mehr bleibt, legt das Gericht fest. Wie der normale Freibetrag aufgebaut ist, erklärt Pfändungsfreibetrag; wer als unterhaltsberechtigte Person zählt, steht unter Unterhaltspflichten.
Pfändbarer Betrag monatlich
Pfändbarer Betrag monatlich
257,59 €
| Bleibt Ihnen (unpfändbar) | 2.442,41 € |
| Geht an den Gläubiger | 257,59 € |
| Zeile der amtlichen Tabelle | 2.700 € – 2.709,99 € |
| Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten | 2.184,82 € |
Die Gegenrichtung: Forderungen aus Delikten
§ 850f Abs. 2 ZPO wirkt in die andere Richtung. Betreibt ein Gläubiger die Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, kann das Vollstreckungsgericht auf seinen Antrag den pfändbaren Teil ohne die Beschränkungen des § 850c bestimmen. Ihnen muss dann nur so viel bleiben, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt und für Ihre laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten brauchen. Die Tabelle schützt Sie in diesem Fall also nicht vollständig.
Auf dem Konto gelten eigene Regeln. Wird Guthaben wegen einer solchen Forderung gepfändet, tritt der Betrag aus dem Beschluss an die Stelle des P-Konto-Freibetrags (§ 906 Abs. 1 ZPO). Wie der normale Kontoschutz berechnet wird, steht unter P-Konto-Freibetrag. Selbstständige finden die Besonderheiten ihres Antrags unter Pfändung bei Selbstständigen.