Pfändungsfreigrenze 2026: die Schwelle für Ihr Netto

Liegt Ihr Netto unter der Freigrenze, darf der Arbeitgeber nichts an den Gläubiger abführen. Hier finden Sie die Schwelle für Ihre Zahl von Unterhaltspflichten und Ihren Lohnzeitraum.

Ehegatte, Kinder, Eltern, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten

Pfändungsfreigrenze im Monat

1.590 €

Ihr Netto liegt 210 € darüber: pfändbar sind 148,82 €.

Freigrenze pro Woche367,50 €
Freigrenze pro Tag73,50 €
Unpfändbarer Grundbetrag im Monat1.587,40 €
Bis 30. Juni 2026 galt1.560 €

Die Freigrenze ist die untere Grenze der ersten Tabellenzeile mit einem pfändbaren Betrag; darunter bleibt das ganze Netto.

So wird gerechnet

Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026

Die Pfändungsfreigrenze ist das Netto, ab dem vom Lohn überhaupt etwas gepfändet werden darf. Seit dem 1. Juli 2026 liegt sie ohne Unterhaltspflicht bei 1.590 € im Monat. Bis 1.589,99 € netto bleibt der ganze Lohn bei Ihnen. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt die Grenze auf 2.190 €, mit zwei auf 2.520 €, mit drei auf 2.860 €, mit vier auf 3.190 € und ab fünf Personen auf 3.520 €. Bei wöchentlicher Zahlung beginnt die Pfändung ohne Unterhaltspflicht bei 367,50 €, bei täglicher Zahlung bei 73,50 €. Wichtig für das Verständnis: Wer die Grenze überschreitet, verliert nicht den ganzen Mehrbetrag. In der ersten pfändbaren Zeile sind es ohne Unterhaltspflicht nur 1,82 €. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027 und stammen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.

Die Schwellen im Überblick

Die Freigrenze steht nicht als eigene Zahl im Gesetz. Sie ergibt sich aus der amtlichen Tabelle: Es ist die untere Grenze der ersten Zeile, in der in Ihrer Spalte ein Betrag steht. Wir lesen sie deshalb direkt aus dem Rechenweg ab, den wir gegen die Bekanntmachung 2026 geprüft haben. Die Tabelle zeigt die Schwellen für alle drei Lohnzeiträume.

Netto, ab dem etwas pfändbar ist, Tabelle ab 1. Juli 2026 und Vorjahr
UnterhaltspflichtenMonatWocheTagMonat bis Juni 2026
01.590 €367,50 €73,50 €1.560 €
12.190 €505 €101 €2.150 €
22.520 €580 €116 €2.470 €
32.860 €657,50 €131,50 €2.800 €
43.190 €735 €147 €3.120 €
5 und mehr3.520 €810 €162 €3.450 €

Mit jeder Person, der Sie gesetzlich Unterhalt leisten, rückt die Schwelle nach oben. Der erste Sprung ist der größte, weil die erste Person nach § 850c Abs. 2 ZPO den Freibetrag um 597,42 € erhöht; jede weitere bis zur fünften bringt 332,83 €. Die fünfte Spalte gilt auch für sechs oder mehr Personen. Die Schwellen liegen jeweils knapp über dem Freibetrag, mit einer Person etwa bei 2.190 € statt 2.184,82 €, weil das Netto vorher auf volle 10 € abgerundet wird.

Die Spalte hängt an den Personen, die tatsächlich mitzählen. Lässt das Vollstreckungsgericht eine Person mit eigenem Einkommen nach § 850c Abs. 6 ZPO ganz unberücksichtigt, rücken Sie eine Spalte nach links: Bei einer einzigen unterhaltsberechtigten Person sinkt die Freigrenze dann von 2.190 € auf 1.590 €. Soll die Person nur teilweise zählen, nennt der Beschluss einen eigenen Betrag, denn dann genügt der bloße Verweis auf die Tabelle nicht mehr.

Was knapp über der Grenze passiert

Die Freigrenze ist keine Klippe. Wer sie um ein paar Euro überschreitet, gibt nur einen kleinen Teil davon ab, weil die Pfändung mit dem Zehntelsatz auf den Teil über dem Freibetrag rechnet. Ohne Unterhaltspflicht sind in der ersten Zeile 1,82 € pfändbar, in jeder weiteren Zeile 7 € mehr. Eine Gehaltserhöhung lohnt sich deshalb immer: Von jedem zusätzlichen Euro behalten Sie ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel, mit einer Person die Hälfte.

Für den Vergleich zählt das pfändbare Netto, nicht die Auszahlung. Steuern und Sozialabgaben sind schon abgezogen; die Hälfte der Überstundenvergütung, übliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bis 795 € zählen nicht mit. Wer mit der Auszahlung knapp über der Grenze liegt, kann mit dem richtigen Netto darunter fallen. Die Rechnung steht unter pfändbares Einkommen berechnen.

Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten

Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten

107,59 €

Unterschied durch die Unterhaltspflichten461,23 €
Freibetrag2.184,82 €
Alle Spalten für Ihr Netto vergleichen →

Woche, Tag und Wechsel im Juli

Wer seinen Lohn wöchentlich oder täglich bekommt, vergleicht mit der Schwelle für diesen Zeitraum, nicht mit einem umgerechneten Monatswert. Die Stufen sind dort 2,50 € und 0,50 € breit. Für Aushilfen und Tagelöhner gibt es Beispiele unter Wochenlohn und Tageslohn.

Die Grenzen ändern sich jedes Jahr zum 1. Juli. Bis Ende Juni 2026 begann die Pfändung ohne Unterhaltspflicht bei 1.560 €; wer im Juni knapp darüber lag und sein Netto behielt, fiel im Juli aus der Pfändung heraus. Wer genau rechnen will, wie sich die Personen auswirken, findet die Regeln unter Unterhaltspflichten bei der Pfändung. Für das Konto gilt eine eigene Grenze nach § 899 ZPO, erklärt unter P-Konto-Freibetrag.

Häufige Fragen

Warum liegt die Pfändungsfreigrenze über dem Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag beträgt 1.587,40 €. Das Netto wird aber nach § 850c Abs. 5 ZPO auf volle 10 € abgerundet, bevor gerechnet wird. Ein Netto von 1.580 € bis 1.589,99 € wird so zu 1.580 € und liegt unter dem Freibetrag. Erst ab 1.590 € bleibt nach dem Abrunden etwas über dem Freibetrag, und daraus entsteht die erste pfändbare Zeile.

Wird mein ganzes Netto über der Freigrenze gepfändet?

Nein. Über dem Freibetrag darf der Gläubiger ohne Unterhaltspflicht nur sieben Zehntel nehmen, mit einer Person fünf Zehntel, bei jeder weiteren ein Zehntel weniger. Bei 2.400 € netto und einer Person bleiben Ihnen 2.292,41 €, pfändbar sind 107,59 €. Voll pfändbar ist nur der Teil über dem Höchstbetrag von 4.866,30 €.

Kann die Freigrenze für mich niedriger sein als in der Tabelle?

Ja, in zwei Fällen. Hat eine Person, der Sie Unterhalt leisten, eigenes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass sie ganz oder teilweise nicht mitzählt (§ 850c Abs. 6 ZPO). Und bei einer Pfändung wegen Unterhalts gilt die Tabelle nicht; dort setzt das Gericht den Betrag fest, der Ihnen bleibt. In beiden Fällen steht die Grenze im Beschluss.

Ist die Pfändungsfreigrenze dasselbe wie der Schutz auf dem P-Konto?

Nein. Die Freigrenze gilt für den Lohn beim Arbeitgeber. Auf dem Pfändungsschutzkonto schützt § 899 ZPO einen festen Monatsbetrag, den auf volle 10 Euro aufgerundeten Grundfreibetrag, derzeit 1.590 €. Mit Unterhaltspflichten weichen beide Zahlen voneinander ab: Bei einer Person liegt die Lohngrenze bei 2.190 €, der Kontoschutz bei 2.187,42 €.

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