Pfändungsfreigrenze 2026: die Schwelle für Ihr Netto
Liegt Ihr Netto unter der Freigrenze, darf der Arbeitgeber nichts an den Gläubiger abführen. Hier finden Sie die Schwelle für Ihre Zahl von Unterhaltspflichten und Ihren Lohnzeitraum.
Pfändungsfreigrenze im Monat
1.590 €
Ihr Netto liegt 210 € darüber: pfändbar sind 148,82 €.
| Freigrenze pro Woche | 367,50 € |
| Freigrenze pro Tag | 73,50 € |
| Unpfändbarer Grundbetrag im Monat | 1.587,40 € |
| Bis 30. Juni 2026 galt | 1.560 € |
Die Freigrenze ist die untere Grenze der ersten Tabellenzeile mit einem pfändbaren Betrag; darunter bleibt das ganze Netto.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Die Pfändungsfreigrenze ist das Netto, ab dem vom Lohn überhaupt etwas gepfändet werden darf. Seit dem 1. Juli 2026 liegt sie ohne Unterhaltspflicht bei 1.590 € im Monat. Bis 1.589,99 € netto bleibt der ganze Lohn bei Ihnen. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt die Grenze auf 2.190 €, mit zwei auf 2.520 €, mit drei auf 2.860 €, mit vier auf 3.190 € und ab fünf Personen auf 3.520 €. Bei wöchentlicher Zahlung beginnt die Pfändung ohne Unterhaltspflicht bei 367,50 €, bei täglicher Zahlung bei 73,50 €. Wichtig für das Verständnis: Wer die Grenze überschreitet, verliert nicht den ganzen Mehrbetrag. In der ersten pfändbaren Zeile sind es ohne Unterhaltspflicht nur 1,82 €. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027 und stammen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.
Die Schwellen im Überblick
Die Freigrenze steht nicht als eigene Zahl im Gesetz. Sie ergibt sich aus der amtlichen Tabelle: Es ist die untere Grenze der ersten Zeile, in der in Ihrer Spalte ein Betrag steht. Wir lesen sie deshalb direkt aus dem Rechenweg ab, den wir gegen die Bekanntmachung 2026 geprüft haben. Die Tabelle zeigt die Schwellen für alle drei Lohnzeiträume.
| Unterhaltspflichten | Monat | Woche | Tag | Monat bis Juni 2026 |
|---|---|---|---|---|
| 0 | 1.590 € | 367,50 € | 73,50 € | 1.560 € |
| 1 | 2.190 € | 505 € | 101 € | 2.150 € |
| 2 | 2.520 € | 580 € | 116 € | 2.470 € |
| 3 | 2.860 € | 657,50 € | 131,50 € | 2.800 € |
| 4 | 3.190 € | 735 € | 147 € | 3.120 € |
| 5 und mehr | 3.520 € | 810 € | 162 € | 3.450 € |
Mit jeder Person, der Sie gesetzlich Unterhalt leisten, rückt die Schwelle nach oben. Der erste Sprung ist der größte, weil die erste Person nach § 850c Abs. 2 ZPO den Freibetrag um 597,42 € erhöht; jede weitere bis zur fünften bringt 332,83 €. Die fünfte Spalte gilt auch für sechs oder mehr Personen. Die Schwellen liegen jeweils knapp über dem Freibetrag, mit einer Person etwa bei 2.190 € statt 2.184,82 €, weil das Netto vorher auf volle 10 € abgerundet wird.
Die Spalte hängt an den Personen, die tatsächlich mitzählen. Lässt das Vollstreckungsgericht eine Person mit eigenem Einkommen nach § 850c Abs. 6 ZPO ganz unberücksichtigt, rücken Sie eine Spalte nach links: Bei einer einzigen unterhaltsberechtigten Person sinkt die Freigrenze dann von 2.190 € auf 1.590 €. Soll die Person nur teilweise zählen, nennt der Beschluss einen eigenen Betrag, denn dann genügt der bloße Verweis auf die Tabelle nicht mehr.
Was knapp über der Grenze passiert
Die Freigrenze ist keine Klippe. Wer sie um ein paar Euro überschreitet, gibt nur einen kleinen Teil davon ab, weil die Pfändung mit dem Zehntelsatz auf den Teil über dem Freibetrag rechnet. Ohne Unterhaltspflicht sind in der ersten Zeile 1,82 € pfändbar, in jeder weiteren Zeile 7 € mehr. Eine Gehaltserhöhung lohnt sich deshalb immer: Von jedem zusätzlichen Euro behalten Sie ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel, mit einer Person die Hälfte.
Für den Vergleich zählt das pfändbare Netto, nicht die Auszahlung. Steuern und Sozialabgaben sind schon abgezogen; die Hälfte der Überstundenvergütung, übliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bis 795 € zählen nicht mit. Wer mit der Auszahlung knapp über der Grenze liegt, kann mit dem richtigen Netto darunter fallen. Die Rechnung steht unter pfändbares Einkommen berechnen.
Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten
Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten
107,59 €
| Unterschied durch die Unterhaltspflichten | 461,23 € |
| Freibetrag | 2.184,82 € |
Woche, Tag und Wechsel im Juli
Wer seinen Lohn wöchentlich oder täglich bekommt, vergleicht mit der Schwelle für diesen Zeitraum, nicht mit einem umgerechneten Monatswert. Die Stufen sind dort 2,50 € und 0,50 € breit. Für Aushilfen und Tagelöhner gibt es Beispiele unter Wochenlohn und Tageslohn.
Die Grenzen ändern sich jedes Jahr zum 1. Juli. Bis Ende Juni 2026 begann die Pfändung ohne Unterhaltspflicht bei 1.560 €; wer im Juni knapp darüber lag und sein Netto behielt, fiel im Juli aus der Pfändung heraus. Wer genau rechnen will, wie sich die Personen auswirken, findet die Regeln unter Unterhaltspflichten bei der Pfändung. Für das Konto gilt eine eigene Grenze nach § 899 ZPO, erklärt unter P-Konto-Freibetrag.