Rente und Pfändung: was von Ihrer Rente bleibt
Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung und Unterhaltspflichten eintragen: Der Rechner nennt den pfändbaren Betrag nach der Tabelle ab 1. Juli 2026 und was Ihnen bleibt.
Pfändbarer Betrag monatlich
8,82 €
Ihnen bleiben 1.591,18 €.
| Bleibt Ihnen (unpfändbar) | 1.591,18 € |
| Geht an den Gläubiger | 8,82 € |
| Zeile der amtlichen Tabelle | 1.600 € – 1.609,99 € |
| Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten | 1.587,40 € |
| Pfändbar davon | 7/10 des Betrags über dem Freibetrag |
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Eine Rente wird wie Arbeitslohn gepfändet. Für die gesetzliche Rente folgt das aus § 54 Abs. 4 SGB I, der laufende Geldleistungen dem Arbeitseinkommen gleichstellt; Beamtenpensionen und Betriebsrenten zählen nach § 850 Abs. 2 ZPO ohnehin zum Arbeitseinkommen. Maßgeblich ist damit die Pfändungstabelle 2026 mit dem Grundfreibetrag von 1.587,40 €. Gerechnet wird mit der Rente nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Beispiel: Von 1.600 € Rente ohne Unterhaltspflicht sind 8,82 € pfändbar, von 1.850 € schon 183,82 €. Leisten Sie einem Ehepartner Unterhalt, ist bei 1.850 € nichts pfändbar, und bei 2.300 € sind es 57,59 €. Renten wegen einer Verletzung von Körper oder Gesundheit sind dagegen nur ausnahmsweise pfändbar (§ 850b ZPO). Beziehen Sie neben der Rente Lohn, kann das Gericht beides auf Antrag zusammenrechnen; der Freibetrag wird dann in erster Linie der Rente entnommen. Auf dem Konto schützt ein P-Konto 1.590 € im Monat, und eine Rentennachzahlung bis 500 € bleibt frei.
Warum die Lohntabelle auch für Renten gilt
Das Gesetz kennt keine eigene Tabelle für Renten. Für die gesetzliche Rente verweist § 54 Abs. 4 SGB I auf die Regeln für Arbeitseinkommen: Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch werden wie Lohn gepfändet, soweit sie nicht ausdrücklich geschützt sind. Für Versorgungsbezüge von Beamten, Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Zahlungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, also etwa Betriebsrenten, sagt § 850 Abs. 2 ZPO dasselbe direkt: Sie sind Arbeitseinkommen. Hinterbliebenenbezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gehören ebenfalls dazu.
Auch Renten aus einer privaten Versicherung können darunter fallen. § 850 Abs. 3 Buchstabe b ZPO erfasst Renten aus Versicherungsverträgen, die zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen geschlossen wurden. Für alle diese Renten gilt die Tabelle aus der Bekanntmachung 2026 mit den Unterhaltspflichten, die Sie tatsächlich erfüllen.
| Rente netto im Monat | keine Unterhaltspflicht | eine Person | zwei Personen |
|---|---|---|---|
| 1.600 € | 8,82 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 1.800 € | 148,82 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.000 € | 288,82 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.200 € | 428,82 € | 7,59 € | 0,00 € |
| 2.500 € | 638,82 € | 157,59 € | 0,00 € |
| 3.000 € | 988,82 € | 407,59 € | 192,94 € |
So entsteht ein Wert der Tabelle, am Beispiel einer Rente von 1.850 € ohne Unterhaltspflicht: Der Betrag liegt in der Zeile ab 1.850 €. Davon zieht man den Grundfreibetrag von 1.587,40 € ab und erhält 262,60 €. Sieben Zehntel davon, also 183,82 €, sind pfändbar; der Rest und der ganze Freibetrag bleiben Ihnen. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der Freibetrag auf 2.184,82 €, sodass bei dieser Rente nichts pfändbar ist.
Welche Rente zählt und welche geschützt ist
Gerechnet wird nicht mit der Bruttorente. Nach § 850e Nr. 1 ZPO bleiben Beträge außen vor, die aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften unmittelbar abzuführen sind; bei Renten sind das etwa die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Weiterversicherung und übliche Beiträge an eine private Krankenversicherung werden ebenso abgezogen. Was danach ausgezahlt wird, tragen Sie in den Rechner ein.
Einige Renten sind besonders geschützt. § 850b Abs. 1 ZPO nennt Renten wegen einer Verletzung von Körper oder Gesundheit und Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ganz oder überwiegend zur Unterstützung gezahlt werden. Sie sind zunächst unpfändbar und werden nur wie Lohn behandelt, wenn das Gericht das nach Billigkeit ausnahmsweise zulässt. Den Überblick über alle geschützten Einnahmen gibt unpfändbare Einnahmen.
Rente und Lohn, Rente auf dem Konto
Kommt zur Rente ein Lohn hinzu, wendet zunächst jeder Zahler die Tabelle auf seine eigene Zahlung an. Der Gläubiger kann aber nach § 850e Nr. 2a ZPO beantragen, dass das Gericht Rente und Arbeitseinkommen zusammenrechnet. Dann wird der unpfändbare Grundbetrag zuerst der Rente entnommen, sofern nicht wegen Unterhalts gepfändet wird; der Lohn wird damit zu einem größeren Teil pfändbar. Wie stark das wirkt, rechnet mehrere Einkommen vor.
Ist die Rente auf dem Konto, gilt nicht mehr die Tabelle, sondern der Schutz des P-Kontos: 1.590 € im Monat ohne Nachweis, mehr mit Bescheinigung, etwa für einen unterhaltsberechtigten Ehepartner. Zahlt die Rentenkasse für zurückliegende Monate nach, ist die Nachzahlung bis 500 € vollständig geschützt; darüber prüft man Monat für Monat. Den Schutz einer Nachzahlung rechnen Sie im Mini-Rechner.
Von der Nachzahlung geschützt
Von der Nachzahlung geschützt
450 €
| Anteil je Monat | 225 € |
| Möglicherweise pfändbar | 0 € |
Mehr zum Verfahren steht unter Nachzahlung auf dem P-Konto; die Grundlagen des Kontoschutzes unter P-Konto.