Weihnachtsgeld, Überstunden und andere Sonderzahlungen 2026
Sonderzahlungen sind bei einer Lohnpfändung nicht einfach Teil des Nettos. § 850a ZPO schützt acht Arten von Bezügen ganz oder teilweise. Hier sehen Sie, welche, und was im Auszahlungsmonat passiert.
Unpfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes
795 €
Vom Weihnachtsgeld gehen 280 € zusätzlich an den Gläubiger.
| Höchstens unpfändbar | 795 € |
| Pfändbar im Monat ohne Weihnachtsgeld | 498,82 € |
| Pfändbar im Monat mit Weihnachtsgeld | 778,82 € |
§ 850a Nr. 4 ZPO: Hälfte des auf volle 10 Euro aufgerundeten monatlichen Freibetrags. Der Rest kommt zum Netto des Auszahlungsmonats.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Sonderzahlungen sind bei einer Lohnpfändung teilweise geschützt, und zwar nach § 850a ZPO. Weihnachtsgeld ist bis 795 € unpfändbar; das ist die Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags nach Aufrundung auf volle 10 Euro. Nur der Teil darüber kommt zum Netto des Auszahlungsmonats und läuft durch die Tabelle. Vergütung für Überstunden ist zur Hälfte geschützt. Zusätzliches Urlaubsgeld, Treuegelder, Zuwendungen zu einem besonderen Betriebsereignis, Spesen, Auslösungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen bleiben frei, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Ganz geschützt sind Geburts- und Heiratsbeihilfen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen. Ein Beispiel: Bei 2.450 € Monatsnetto, einer unterhaltsberechtigten Person und 1.300 € Weihnachtsgeld steigt der pfändbare Betrag im Dezember von 132,59 € auf 382,59 €. Für Unterhaltsgläubiger gelten engere Grenzen: Sie dürfen Überstunden, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld stärker pfänden, mindestens die Hälfte des sonst freien Betrags muss Ihnen aber bleiben.
Die acht Fälle des § 850a ZPO
§ 850a ZPO trennt zwei Gruppen. Die ersten vier Nummern schützen Lohnbestandteile nur teilweise oder nur bis zu einer Grenze. Die Nummern fünf bis acht schützen bestimmte Zahlungen vollständig. Was geschützt ist, wird vor der Pfändungsberechnung aus dem Netto herausgenommen (§ 850e Nr. 1 ZPO); der Rest läuft durch die Tabelle.
| Nummer | Bezug | Geschützt |
|---|---|---|
| 1 | Vergütung für Mehrarbeitsstunden | zur Hälfte |
| 2 | Zusätzliches Urlaubsgeld, Zuwendungen zu einem besonderen Betriebsereignis, Treuegelder | im üblichen Rahmen |
| 3 | Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Entgelt für eigenes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen | im üblichen Rahmen |
| 4 | Weihnachtsvergütung | bis 795 € |
| 5 | Geburts- und Heiratsbeihilfen | ganz, außer bei Forderungen aus diesem Anlass |
| 6 | Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge | ganz |
| 7 | Sterbe- und Gnadenbezüge aus dem Arbeitsverhältnis | ganz |
| 8 | Blindenzulagen | ganz |
Zahlungen, die ganz geschützt sind
Die Nummern fünf bis acht kennen keine Obergrenze. Eine Geburtsbeihilfe oder eine Beihilfe zur Hochzeit oder zur Begründung einer Lebenspartnerschaft darf der Arbeitgeber auch bei laufender Pfändung vollständig an Sie auszahlen. Pfändbar wird sie nur, wenn der Gläubiger gerade eine Forderung eintreibt, die aus Anlass dieser Geburt oder dieser Heirat entstanden ist. Ebenso frei sind Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, Sterbe- und Gnadenbezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Blindenzulagen. Auch Unterhaltsgläubiger kommen an diese Zahlungen nicht heran: § 850d ZPO öffnet nur die Nummern eins, zwei und vier. Für die Abrechnung heißt das, dass diese Beträge gar nicht erst in die Pfändungsberechnung eingehen, mit der genannten Ausnahme bei Nummer fünf.
Weihnachtsgeld im Auszahlungsmonat
Das Weihnachtsgeld ist bis 795 € geschützt. Diese Grenze leitet sich aus dem Grundfreibetrag der Bekanntmachung 2026 ab und steigt mit ihm jeden Juli. Was darüber liegt, wird dem Netto des Monats zugeschlagen, in dem das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Weil die Pfändung über dem Freibetrag mit Zehnteln rechnet, geht auch vom Überschuss nicht alles an den Gläubiger.
Im Beispiel mit 2.450 € Monatsnetto, einer unterhaltsberechtigten Person und 1.300 € Weihnachtsgeld bleiben 795 € des Weihnachtsgeldes außen vor. Die übrigen 505 € erhöhen das Netto für die Tabelle. Statt 132,59 € sind im Auszahlungsmonat 382,59 € pfändbar, also 250 € mehr. Vom gesamten Weihnachtsgeld behalten Sie 1.050 €. Den Wert für Ihr eigenes Netto zeigt der Rechner oben.
Überstunden, Urlaubsgeld und Zulagen
Bei Überstunden zählt nur die Hälfte der Vergütung. Wer im Monat 480 € für Mehrarbeit erhält, gibt davon höchstens einen Teil der anderen Hälfte ab, denn auch sie läuft durch die Zehntel-Rechnung. Im Beispiel mit 2.450 € Grundlohn und einer Person sind mit den Überstunden 252,59 € pfändbar, ohne sie 132,59 €. Urlaubsgeld, Spesen und Zulagen sind frei, solange sie im üblichen Rahmen bleiben; einen Eurobetrag dafür nennt das Gesetz nicht. Pfändet ein Unterhaltsgläubiger, darf er auch in die geschützte Hälfte der Überstundenvergütung greifen; mindestens ein Viertel der Vergütung, im Beispiel 120 €, muss Ihnen dann bleiben.
Netto für die Pfändungstabelle
Netto für die Pfändungstabelle
2.690 €
| Hälfte der Überstundenvergütung | − 240 € |
| Weihnachtsgeld bis 795 € | − 0 € |
| Urlaubsgeld, Spesen, Zulagen | − 0 € |
| Pfändbarer Betrag | 252,59 € |
Geht es um Unterhalt, gelten andere Grenzen. Nach § 850d Abs. 1 ZPO dürfen Unterhaltsgläubiger die Bezüge nach Nr. 1, 2 und 4 ohne die Beschränkungen des § 850a pfänden. Ihnen muss aber mindestens die Hälfte des sonst unpfändbaren Betrags bleiben, beim Weihnachtsgeld also mindestens 397,50 €. Die Einzelheiten stehen unter Unterhaltspfändung. Welche Leistungen außerhalb des Lohns geschützt sind, zeigt unpfändbare Einkünfte.