Übertrag auf dem P-Konto: was Sie in den nächsten Monat mitnehmen

Freibetrag, monatliche Gutschrift und Ausgaben eintragen: Der Rechner verfolgt vier Monate lang, wie viel geschützt bleibt, wie viel übertragen wird und was der Gläubiger bekäme.

Weitere Angaben

Nach Monat 2 übertragen

780 €

In den vier Monaten bleibt alles geschützt.

Monat 1: verfügbar geschützt1.590 €
Monat 2: verfügbar geschützt2.080 €
Monat 3: verfügbar geschützt2.370 €
Monat 4: verfügbar geschützt2.370 €

Vereinfachtes Modell von § 899 Abs. 2 ZPO: Nicht verbrauchter Freibetrag bleibt drei Folgemonate geschützt, Ausgaben werden mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Die Wartefrist nach § 900 ZPO ist nicht abgebildet.

So wird gerechnet
MonatGuthabenAusgegebenÜbertragPfändbar
11.590 €1.100 €490 €0 €
22.080 €1.300 €780 €0 €
32.370 €1.590 €780 €0 €
42.370 €2.000 €370 €0 €

Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026

Was Sie in einem Monat vom geschützten Betrag Ihres P-Kontos nicht ausgeben, bleibt in den 3 folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Jede Ausgabe wird dabei mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde, also mit dem ältesten Rest. Ein Beispiel mit dem Sockel von 1.590 € und einer Gutschrift in gleicher Höhe: Geben Sie im ersten Monat 1.200 € aus, wandern 390 € in den zweiten Monat. Nach einem sparsamen zweiten Monat stehen 580 € als Polster bereit, und im vierten Monat können Sie 1.900 € ausgeben, ohne dass etwas an den Gläubiger fällt. Kommt dagegen jeden Monat mehr herein als der Freibetrag, etwa 1.800 €, ist der Überschuss von 210 € jeden Monat pfändbar. Die Regel gilt auch für Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO. Der Rechner ist ein vereinfachtes Modell: Er bildet die Wartefrist des § 900 ZPO nicht ab und ersetzt nicht die Abrechnung Ihrer Bank.

So funktioniert der Übertrag

Der Freibetrag auf dem P-Konto gilt jeweils bis zum Ende des Kalendermonats. Wer ihn nicht ausschöpft, verliert den Rest nicht sofort: § 899 Abs. 2 ZPO schützt das nicht verbrauchte Guthaben in den drei folgenden Monaten zusätzlich zum neuen Freibetrag. Ausgaben werden dabei mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst eingegangen ist. Das ist eine einfache Warteschlange: Der älteste Rest wird zuerst ausgegeben, der jüngste bleibt am längsten.

Die Tabelle zeigt das mit dem Rechenmodell dieser Seite. Jeden Monat gehen 1.590 € ein, genau der Sockel, und die Ausgaben schwanken. Im vierten Monat fällt eine größere Ausgabe an, die nur möglich ist, weil in den Vormonaten etwas übrig blieb.

Beispiel: Gutschrift in Höhe des Sockels, schwankende Ausgaben
MonatGuthabenAusgegebenÜbertragPfändbar
11.590 €1.200 €390 €0 €
21.980 €1.400 €580 €0 €
32.170 €1.590 €580 €0 €
42.170 €1.900 €270 €0 €
51.860 €1.590 €270 €0 €

Anders sieht es aus, wenn regelmäßig mehr eingeht als geschützt ist. Bei 1.800 € im Monat und 1.000 € Ausgaben bleibt zwar jeden Monat ein wachsender Übertrag, aber der Teil über dem Freibetrag, hier 210 €, ist in jedem Monat pfändbar. Der Übertrag hilft also bei schwankenden Ausgaben, nicht bei dauerhaft höheren Einnahmen. Für Letzteres ist die Frage, ob Ihnen ein höherer Freibetrag zusteht; das prüft P-Konto-Freibetrag 2026.

Der Übertrag gilt nicht nur für den Sockel. § 902 Satz 2 ZPO erklärt die Regel auch für die Erhöhungsbeträge für anwendbar, etwa für Kindergeld oder Unterhaltspflichten. Wer mit Bescheinigung einen höheren Freibetrag hat, rechnet im Rechner einfach mit diesem Betrag statt mit dem Sockel.

Geschützt auf dem P-Konto im Monat

Geschützt auf dem P-Konto im Monat

2.187,42 €

Sockelbetrag (§ 899 Abs. 1)1.590 €
Unterhaltspflichten (§ 902 Nr. 1)597,42 €
Kindergeld (§ 902 Nr. 5)0 €
Weitere Leistungen0 €
Eigenen Freibetrag für die Rechnung ermitteln →

Die Wartefrist bei künftigem Guthaben

Bei einer Kontopfändung wird meist nicht nur das heutige Guthaben gepfändet, sondern auch das künftige. Für diesen Fall bestimmt § 900 Abs. 1 ZPO, dass die Bank aus einer Gutschrift erst nach Ablauf des Kalendermonats zahlen darf, der auf die Gutschrift folgt. Geht ein Betrag am Monatsende ein, der eigentlich den nächsten Monat finanzieren soll, wird er so nicht sofort abgeschöpft. Im Folgemonat zählt er als Guthaben dieses Monats und wird von dessen Freibetrag erfasst. Die Frist von drei Monaten aus § 899 Abs. 2 verlängert sich dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht abweichend entscheiden, wenn ihn die Wartefrist sonst unzumutbar hart träfe.

Das Rechenmodell bildet diese Wartefrist nicht ab. Es nimmt an, dass jede Gutschrift im Monat ihres Eingangs zählt, und zeigt als „pfändbar“, was über dem Schutz liegt. In der Praxis kann die Bank diesen Teil also später auszahlen, als die Tabelle vermuten lässt. Die einmonatige Sperre nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus § 835 Abs. 3 ZPO kommt hinzu; dazu mehr unter Kontopfändung.

Fehler der Bank rechtzeitig rügen

Die Bank rechnet den Übertrag selbst. Stimmt die Höhe eines freien Betrags nicht, etwa weil eine Bescheinigung übersehen wurde, müssen Sie das der Bank mitteilen, und zwar bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats nach der jeweiligen Berechnung (§ 899 Abs. 3 ZPO). Für eine Berechnung im November 2026 endet diese Frist mit dem 31. Mai 2027. Später lässt das Gesetz nur Einwände zu, deren Verspätung Sie nicht zu vertreten haben. Wer seine Kontoauszüge mit dem Rechner abgleicht, erkennt grobe Abweichungen früh. Besonderheiten bei verspätet gezahlten Leistungen erklärt Nachzahlung auf dem P-Konto.

Häufige Fragen

Wie lange bleibt nicht ausgegebenes Geld auf dem P-Konto geschützt?

Drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem es geschützt war (§ 899 Abs. 2 ZPO). Ein Rest aus dem Januar ist also im Februar, März und April zusätzlich zum laufenden Freibetrag geschützt. Liegt er im Mai noch auf dem Konto, gilt er nicht mehr als übertragen. Ausgaben in diesen drei Monaten verbrauchen ihn zuerst, weil sie mit dem ältesten Guthaben verrechnet werden.

Welche Ausgabe zehrt auf dem P-Konto zuerst den Übertrag auf?

Die Reihenfolge legt § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO fest: Verfügungen werden jeweils mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde. Jede Abbuchung verbraucht also zuerst den ältesten geschützten Rest, danach den Freibetrag des laufenden Monats. Das schützt Sie davor, dass ein alter Übertrag am Ende der Dreimonatsfrist ungenutzt verfällt, während Sie das frische Geld ausgeben.

Bis wann kann ich der Bank sagen, dass sie meinen Freibetrag falsch berechnet hat?

Bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach der Berechnung (§ 899 Abs. 3 ZPO). Betrifft der Fehler den Freibetrag, den die Bank am 30. November 2026 berechnet hat, reicht die Frist bis zum 31. Mai 2027. Danach zählen nur noch Einwände, deren Verspätung Sie nicht zu vertreten haben. Die Frist läuft für jeden monatlich berechneten Betrag gesondert.

Wird Geld, das Ende des Monats für den Folgemonat eingeht, auf dem P-Konto doppelt gezählt?

Nein. Ist künftiges Guthaben gepfändet und überwiesen, darf die Bank eine Gutschrift erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger auszahlen (§ 900 Abs. 1 ZPO). In diesem Folgemonat gilt das Geld als Guthaben dieses Monats und fällt unter dessen Freibetrag (§ 900 Abs. 2 ZPO). Die Dreimonatsfrist des Übertrags verlängert sich dadurch nicht.

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