Übertrag auf dem P-Konto: was Sie in den nächsten Monat mitnehmen
Freibetrag, monatliche Gutschrift und Ausgaben eintragen: Der Rechner verfolgt vier Monate lang, wie viel geschützt bleibt, wie viel übertragen wird und was der Gläubiger bekäme.
Nach Monat 2 übertragen
780 €
In den vier Monaten bleibt alles geschützt.
| Monat 1: verfügbar geschützt | 1.590 € |
| Monat 2: verfügbar geschützt | 2.080 € |
| Monat 3: verfügbar geschützt | 2.370 € |
| Monat 4: verfügbar geschützt | 2.370 € |
Vereinfachtes Modell von § 899 Abs. 2 ZPO: Nicht verbrauchter Freibetrag bleibt drei Folgemonate geschützt, Ausgaben werden mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Die Wartefrist nach § 900 ZPO ist nicht abgebildet.
| Monat | Guthaben | Ausgegeben | Übertrag | Pfändbar |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 1.590 € | 1.100 € | 490 € | 0 € |
| 2 | 2.080 € | 1.300 € | 780 € | 0 € |
| 3 | 2.370 € | 1.590 € | 780 € | 0 € |
| 4 | 2.370 € | 2.000 € | 370 € | 0 € |
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Was Sie in einem Monat vom geschützten Betrag Ihres P-Kontos nicht ausgeben, bleibt in den 3 folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Jede Ausgabe wird dabei mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde, also mit dem ältesten Rest. Ein Beispiel mit dem Sockel von 1.590 € und einer Gutschrift in gleicher Höhe: Geben Sie im ersten Monat 1.200 € aus, wandern 390 € in den zweiten Monat. Nach einem sparsamen zweiten Monat stehen 580 € als Polster bereit, und im vierten Monat können Sie 1.900 € ausgeben, ohne dass etwas an den Gläubiger fällt. Kommt dagegen jeden Monat mehr herein als der Freibetrag, etwa 1.800 €, ist der Überschuss von 210 € jeden Monat pfändbar. Die Regel gilt auch für Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO. Der Rechner ist ein vereinfachtes Modell: Er bildet die Wartefrist des § 900 ZPO nicht ab und ersetzt nicht die Abrechnung Ihrer Bank.
So funktioniert der Übertrag
Der Freibetrag auf dem P-Konto gilt jeweils bis zum Ende des Kalendermonats. Wer ihn nicht ausschöpft, verliert den Rest nicht sofort: § 899 Abs. 2 ZPO schützt das nicht verbrauchte Guthaben in den drei folgenden Monaten zusätzlich zum neuen Freibetrag. Ausgaben werden dabei mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst eingegangen ist. Das ist eine einfache Warteschlange: Der älteste Rest wird zuerst ausgegeben, der jüngste bleibt am längsten.
Die Tabelle zeigt das mit dem Rechenmodell dieser Seite. Jeden Monat gehen 1.590 € ein, genau der Sockel, und die Ausgaben schwanken. Im vierten Monat fällt eine größere Ausgabe an, die nur möglich ist, weil in den Vormonaten etwas übrig blieb.
| Monat | Guthaben | Ausgegeben | Übertrag | Pfändbar |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 1.590 € | 1.200 € | 390 € | 0 € |
| 2 | 1.980 € | 1.400 € | 580 € | 0 € |
| 3 | 2.170 € | 1.590 € | 580 € | 0 € |
| 4 | 2.170 € | 1.900 € | 270 € | 0 € |
| 5 | 1.860 € | 1.590 € | 270 € | 0 € |
Anders sieht es aus, wenn regelmäßig mehr eingeht als geschützt ist. Bei 1.800 € im Monat und 1.000 € Ausgaben bleibt zwar jeden Monat ein wachsender Übertrag, aber der Teil über dem Freibetrag, hier 210 €, ist in jedem Monat pfändbar. Der Übertrag hilft also bei schwankenden Ausgaben, nicht bei dauerhaft höheren Einnahmen. Für Letzteres ist die Frage, ob Ihnen ein höherer Freibetrag zusteht; das prüft P-Konto-Freibetrag 2026.
Der Übertrag gilt nicht nur für den Sockel. § 902 Satz 2 ZPO erklärt die Regel auch für die Erhöhungsbeträge für anwendbar, etwa für Kindergeld oder Unterhaltspflichten. Wer mit Bescheinigung einen höheren Freibetrag hat, rechnet im Rechner einfach mit diesem Betrag statt mit dem Sockel.
Geschützt auf dem P-Konto im Monat
Geschützt auf dem P-Konto im Monat
2.187,42 €
| Sockelbetrag (§ 899 Abs. 1) | 1.590 € |
| Unterhaltspflichten (§ 902 Nr. 1) | 597,42 € |
| Kindergeld (§ 902 Nr. 5) | 0 € |
| Weitere Leistungen | 0 € |
Die Wartefrist bei künftigem Guthaben
Bei einer Kontopfändung wird meist nicht nur das heutige Guthaben gepfändet, sondern auch das künftige. Für diesen Fall bestimmt § 900 Abs. 1 ZPO, dass die Bank aus einer Gutschrift erst nach Ablauf des Kalendermonats zahlen darf, der auf die Gutschrift folgt. Geht ein Betrag am Monatsende ein, der eigentlich den nächsten Monat finanzieren soll, wird er so nicht sofort abgeschöpft. Im Folgemonat zählt er als Guthaben dieses Monats und wird von dessen Freibetrag erfasst. Die Frist von drei Monaten aus § 899 Abs. 2 verlängert sich dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht abweichend entscheiden, wenn ihn die Wartefrist sonst unzumutbar hart träfe.
Das Rechenmodell bildet diese Wartefrist nicht ab. Es nimmt an, dass jede Gutschrift im Monat ihres Eingangs zählt, und zeigt als „pfändbar“, was über dem Schutz liegt. In der Praxis kann die Bank diesen Teil also später auszahlen, als die Tabelle vermuten lässt. Die einmonatige Sperre nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus § 835 Abs. 3 ZPO kommt hinzu; dazu mehr unter Kontopfändung.
Fehler der Bank rechtzeitig rügen
Die Bank rechnet den Übertrag selbst. Stimmt die Höhe eines freien Betrags nicht, etwa weil eine Bescheinigung übersehen wurde, müssen Sie das der Bank mitteilen, und zwar bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats nach der jeweiligen Berechnung (§ 899 Abs. 3 ZPO). Für eine Berechnung im November 2026 endet diese Frist mit dem 31. Mai 2027. Später lässt das Gesetz nur Einwände zu, deren Verspätung Sie nicht zu vertreten haben. Wer seine Kontoauszüge mit dem Rechner abgleicht, erkennt grobe Abweichungen früh. Besonderheiten bei verspätet gezahlten Leistungen erklärt Nachzahlung auf dem P-Konto.