Kontopfändung: die Fristen ab dem Tag der Zustellung
Tag der Zustellung an die Bank eintragen: Der Rechner nennt das Ende der Monatsfrist, verschiebt es bei Wochenende oder Feiertag und zeigt, ob ein P-Konto noch rückwirkend schützt.
In ein P-Konto umwandeln bis
30. November 2026
Bis dahin umgewandelt, gilt der Schutz rückwirkend ab der Pfändung (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
| Pfändung erfasst Guthaben ab | 28. Oktober 2026 |
| Bank zahlt an den Gläubiger frühestens nach | 28. November 2026 |
| Einwände gegen den Freibetrag eines Monats bis | 30. April 2027 |
| Fristende verschoben (Wochenende, Feiertag) | ja |
Einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses darf die Bank leisten (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Fristende nach § 188 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO, bundesweite Feiertage.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Eine Kontopfändung wird wirksam, sobald der Pfändungsbeschluss der Bank zugestellt ist (§ 829 Abs. 3 ZPO). Sie erfasst das Guthaben, das an diesem Tag auf dem Konto liegt, und die Tagesguthaben aller folgenden Tage (§ 833a ZPO). Ausgezahlt wird nicht sofort: Bei einer natürlichen Person darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten (§ 835 Abs. 3 ZPO). Diese Zeit ist entscheidend, denn wer das Konto bis dahin in ein P-Konto umwandelt, bekommt den Sockel von 1.590 € rückwirkend ab der Pfändung (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Beispiel: Zustellung am 12. November 2026; die Monatsfrist fiele auf den 12. Dezember 2026, einen Samstag, und endet deshalb nach § 222 Abs. 2 ZPO erst am 14. Dezember 2026. Fließt fast nur unpfändbares Geld auf das Konto, kann das Gericht das Guthaben für bis zu 12 Monate ganz freistellen (§ 907 ZPO). Bei einem Gemeinschaftskonto gilt ebenfalls ein Monat Sperre, in dem Sie Ihren Anteil auf ein Einzelkonto holen können (§ 850l ZPO).
Was ab der Zustellung gilt
Eine Kontopfändung beginnt mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Mit der Zustellung an die Bank, die hier Drittschuldnerin heißt, ist die Pfändung bewirkt. Von diesem Tag an darf die Bank nicht mehr an Sie auszahlen, was von der Pfändung erfasst ist. Und erfasst ist viel: § 833a ZPO nennt das Guthaben am Tag der Zustellung und die Tagesguthaben jedes folgenden Tages. Ein Gehalt, das eine Woche später eingeht, fällt also ebenfalls unter die Pfändung.
Geschützt ist ein Teil davon nur auf einem P-Konto. Dort bleiben der Sockel von 1.590 € und etwaige Erhöhungsbeträge bis zum Monatsende frei, wie unter P-Konto beschrieben. Auf einem gewöhnlichen Girokonto gibt es diesen Sockel nicht. Deshalb ist die erste Frage nach einer Zustellung, ob und bis wann die Umwandlung noch zurückwirkt.
Die Monatsfrist und wie sie endet
Die Bank zahlt gepfändetes Guthaben einer natürlichen Person nicht sofort aus. Nach § 835 Abs. 3 ZPO darf sie erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder hinterlegen. Wird das Konto innerhalb dieser Zeit zum P-Konto, wirkt der Schutz auf die Pfändung zurück (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Den Ablauf eines Monats bestimmt § 188 BGB: Die Frist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt wie der Zustelltag; gibt es diesen Tag nicht, etwa einen 30. Februar, endet sie am letzten Tag des Monats. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, rückt es nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag.
| Zustellung an die Bank | Ein Monat später | Fristende nach § 222 ZPO |
|---|---|---|
| 12. November 2026 | 12. Dezember 2026 | 14. Dezember 2026 |
| 18. Dezember 2026 | 18. Januar 2027 | 18. Januar 2027 |
| 29. Januar 2027 | 28. Februar 2027 | 1. März 2027 |
| 1. April 2027 | 1. Mai 2027 | 3. Mai 2027 |
Der Rechner kennt nur die neun Feiertage, die in allen Ländern gelten. Ein Feiertag, der nur in Ihrem Bundesland gilt, kann das Ende noch einmal verschieben; zählen Sie in diesem Fall vorsichtshalber mit dem früheren Datum. Wie die Umwandlung im Einzelnen abläuft, steht unter P-Konto einrichten.
P-Konto-Schutz gilt ab
P-Konto-Schutz gilt ab
3. November 2026
| Beginn des vierten Geschäftstags | Dienstag, 3. November 2026 |
| Umwandeln mit Rückwirkung bis | 14. Dezember 2026 |
| Bank zahlt frühestens aus am | 12. Dezember 2026 |
Gemeinschaftskonto, Bankauskunft und Freistellung
Teilen Sie das Konto mit einer anderen Person, gilt § 850l ZPO: Die Bank darf erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen, auch aus künftigem Guthaben. In diesem Monat können Sie verlangen, dass Ihr Kopfanteil auf ein Konto allein auf Ihren Namen bei derselben Bank übertragen wird. Wird dieses Konto innerhalb der Frist zum P-Konto, gelten für das übertragene Geld die Schutzregeln. Ihre Mitinhaber können ihren Anteil ebenso auf eigene Konten holen, und dort setzt sich die Pfändung nicht fort.
Der Gläubiger erfährt von der Bank, worauf er zugreift. Auf sein Verlangen erklärt sie binnen zwei Wochen nach § 840 Abs. 1 ZPO unter anderem, ob das Konto ein P-Konto oder ein Gemeinschaftskonto ist und ob in den letzten zwölf Monaten eine Festsetzung nach § 907 ZPO erfolgt ist.
Diese Festsetzung ist das stärkste Mittel für Menschen, auf deren Konto fast nur unpfändbares Geld eingeht, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Kindergeld. Auf Ihren Antrag kann das Vollstreckungsgericht bestimmen, dass das Guthaben des P-Kontos für bis zu 12 Monate gar nicht gepfändet wird (§ 907 ZPO). Voraussetzung ist der Nachweis für die letzten sechs Monate und eine glaubhafte Aussicht für die nächsten sechs. Welche Einnahmen dabei als unpfändbar zählen, zeigt unpfändbare Einnahmen.