Pfändungsfreibetrag 2026: so setzt sich Ihr Schutz zusammen
Der Freibetrag ist mehr als eine Zahl in der Tabelle. Er besteht aus drei Bausteinen, und jeder davon hängt an einer eigenen Vorschrift des § 850c ZPO.
Unpfändbarer Grundbetrag monatlich
1.587,40 €
Über diesem Betrag bleiben Ihnen zusätzlich 3/10 des Mehrbetrags.
| Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1) | 1.587,40 € |
| Erste Person (§ 850c Abs. 2 Satz 1) | 597,42 € |
| Zweite bis fünfte Person, je | 332,83 € |
| P-Konto-Freibetrag im Monat | 1.590 € |
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
| Unterhaltspflichten | Freibetrag | Pfändbar ab |
|---|---|---|
| 0 | 1.587,40 € | 1.590 € |
| 1 | 2.184,82 € | 2.190 € |
| 2 | 2.517,65 € | 2.520 € |
| 3 | 2.850,48 € | 2.860 € |
| 4 | 3.183,31 € | 3.190 € |
| 5 und mehr | 3.516,14 € | 3.520 € |
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil des Nettolohns, den Ihnen kein gewöhnlicher Gläubiger nehmen darf. Er setzt sich seit dem 1. Juli 2026 aus drei Bausteinen zusammen. Erstens der Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO: 1.587,40 € im Monat, 365,33 € in der Woche, 73,06 € am Tag. Zweitens die Erhöhung nach Abs. 2, wenn Sie gesetzlich Unterhalt leisten: 597,42 € für die erste Person und je 332,83 € für die zweite bis fünfte. Mit einer Person ergibt das 2.184,82 €, mit drei 2.850,48 €, mit fünf 3.516,14 €. Drittens der geschützte Anteil am Mehrbetrag nach Abs. 3: Von dem Netto über dem Freibetrag bleiben Ihnen ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel, mit einer Person fünf Zehntel und mit jeder weiteren ein Zehntel mehr. Dieser Schutz endet beim Höchstbetrag von 4.866,30 €; was darüber liegt, ist ganz pfändbar. Auf dem Konto gilt ein eigener Freibetrag, der P-Konto-Sockel von 1.590 €.
Drei Bausteine aus § 850c ZPO
Der erste Baustein ist der Grundbetrag. § 850c Abs. 1 ZPO erklärt das Arbeitseinkommen bis zu diesem Betrag für unpfändbar, getrennt für Monats-, Wochen- und Tageslohn. Er gilt für jeden Schuldner, ob ledig oder mit Familie. Der zweite Baustein kommt nur hinzu, wenn Sie Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewähren: Abs. 2 erhöht den Grundbetrag für die erste Person deutlich stärker als für jede weitere. Wer welche Person mitzählen darf, regelt dieselbe Vorschrift: Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB.
Der dritte Baustein wirkt erst über dem Freibetrag. Nach Abs. 3 ist vom überschießenden Teil ein festgelegter Anteil unpfändbar. Ohne Unterhaltspflicht sind es drei Zehntel, für die erste Person kommen zwei Zehntel hinzu, für jede weitere bis zur fünften ein Zehntel. Ein Mensch mit fünf Unterhaltspflichten behält deshalb neun Zehntel des Mehrbetrags. Diese Quote endet beim Höchstbetrag: Der Teil des Nettos über 4.866,30 € bleibt bei der Berechnung außen vor und geht ganz an den Gläubiger.
| Unterhaltspflichten | Freibetrag im Monat | Ihnen bleiben vom Mehrbetrag | P-Konto-Freibetrag |
|---|---|---|---|
| 0 | 1.587,40 € | 3/10 | 1.590 € |
| 1 | 2.184,82 € | 5/10 | 2.187,42 € |
| 2 | 2.517,65 € | 6/10 | 2.520,25 € |
| 3 | 2.850,48 € | 7/10 | 2.853,08 € |
| 4 | 3.183,31 € | 8/10 | 3.185,91 € |
| 5 und mehr | 3.516,14 € | 9/10 | 3.518,74 € |
Die Zahlen sind seit dem 1. Juli 2026 gültig und stehen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Der Rechner oben zeigt den Freibetrag für Ihre Personenzahl und Ihren Lohnzeitraum.
Für Wochen- und Tageslohn gibt es dieselben Bausteine in kleinerer Münze. Wer wöchentlich bezahlt wird, hat einen Grundbetrag von 365,33 €, dazu 137,50 € für die erste und je 76,60 € für jede weitere Person. Für den Tageslohn lauten die drei Werte 73,06 €, 27,50 € und 15,32 €. Die Zehntel-Quoten sind in allen drei Zeiträumen gleich, nur die Stufen der Tabelle sind feiner.
Freibetrag, Freigrenze, unpfändbarer Betrag
Drei Begriffe werden oft vermischt. Der Freibetrag ist die Summe aus Grundbetrag und Erhöhungen, bei einer Person 2.184,82 €. Die Freigrenze ist das Netto, ab dem tatsächlich etwas pfändbar wird, bei einer Person 2.190 €; mehr dazu unter Pfändungsfreigrenze. Der unpfändbare Betrag schließlich ist das, was Ihnen am Monatsende wirklich bleibt: Freibetrag plus die geschützten Zehntel. Er wächst mit Ihrem Lohn, während der Freibetrag fest bleibt.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Bei 3.000 € netto und zwei Unterhaltspflichten liegt der Freibetrag bei 2.517,65 €, unpfändbar sind aber 2.807,06 €. Wer nur den Freibetrag mit dem Lohn vergleicht, überschätzt die Pfändung um die geschützten Zehntel.
Pfändbarer Betrag monatlich
Pfändbarer Betrag monatlich
192,94 €
| Bleibt Ihnen (unpfändbar) | 2.807,06 € |
| Geht an den Gläubiger | 192,94 € |
| Zeile der amtlichen Tabelle | 3.000 € – 3.009,99 € |
| Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten | 2.517,65 € |
Der Freibetrag auf dem Konto
Auf einem Pfändungsschutzkonto zählt nicht die Tabelle, sondern ein Monatsbetrag. § 899 Abs. 1 ZPO schützt den Grundbetrag, aufgerundet auf volle 10 Euro, derzeit 1.590 €. Für Personen, denen Sie Unterhalt leisten, kommen nach § 902 ZPO dieselben Erhöhungsbeträge hinzu wie beim Lohn; Zehntel über dem Freibetrag gibt es auf dem Konto nicht. Dafür schützt das Konto zusätzlich Kindergeld und andere Leistungen. Die Einzelheiten stehen unter P-Konto-Freibetrag.
Reicht der Freibetrag nicht, etwa wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder vieler Unterhaltsberechtigter, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag mehr belassen. Welche Gründe das Gesetz nennt, steht unter Pfändungsfreibetrag erhöhen.