Pfändungsfreibetrag 2026: so setzt sich Ihr Schutz zusammen

Der Freibetrag ist mehr als eine Zahl in der Tabelle. Er besteht aus drei Bausteinen, und jeder davon hängt an einer eigenen Vorschrift des § 850c ZPO.

Ehegatte, Kinder, Eltern, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten

Auszahlung pro

Unpfändbarer Grundbetrag monatlich

1.587,40 €

Über diesem Betrag bleiben Ihnen zusätzlich 3/10 des Mehrbetrags.

Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1)1.587,40 €
Erste Person (§ 850c Abs. 2 Satz 1)597,42 €
Zweite bis fünfte Person, je332,83 €
P-Konto-Freibetrag im Monat1.590 €

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

So wird gerechnet
UnterhaltspflichtenFreibetragPfändbar ab
01.587,40 €1.590 €
12.184,82 €2.190 €
22.517,65 €2.520 €
32.850,48 €2.860 €
43.183,31 €3.190 €
5 und mehr3.516,14 €3.520 €

Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026

Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil des Nettolohns, den Ihnen kein gewöhnlicher Gläubiger nehmen darf. Er setzt sich seit dem 1. Juli 2026 aus drei Bausteinen zusammen. Erstens der Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO: 1.587,40 € im Monat, 365,33 € in der Woche, 73,06 € am Tag. Zweitens die Erhöhung nach Abs. 2, wenn Sie gesetzlich Unterhalt leisten: 597,42 € für die erste Person und je 332,83 € für die zweite bis fünfte. Mit einer Person ergibt das 2.184,82 €, mit drei 2.850,48 €, mit fünf 3.516,14 €. Drittens der geschützte Anteil am Mehrbetrag nach Abs. 3: Von dem Netto über dem Freibetrag bleiben Ihnen ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel, mit einer Person fünf Zehntel und mit jeder weiteren ein Zehntel mehr. Dieser Schutz endet beim Höchstbetrag von 4.866,30 €; was darüber liegt, ist ganz pfändbar. Auf dem Konto gilt ein eigener Freibetrag, der P-Konto-Sockel von 1.590 €.

Drei Bausteine aus § 850c ZPO

Der erste Baustein ist der Grundbetrag. § 850c Abs. 1 ZPO erklärt das Arbeitseinkommen bis zu diesem Betrag für unpfändbar, getrennt für Monats-, Wochen- und Tageslohn. Er gilt für jeden Schuldner, ob ledig oder mit Familie. Der zweite Baustein kommt nur hinzu, wenn Sie Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewähren: Abs. 2 erhöht den Grundbetrag für die erste Person deutlich stärker als für jede weitere. Wer welche Person mitzählen darf, regelt dieselbe Vorschrift: Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB.

Der dritte Baustein wirkt erst über dem Freibetrag. Nach Abs. 3 ist vom überschießenden Teil ein festgelegter Anteil unpfändbar. Ohne Unterhaltspflicht sind es drei Zehntel, für die erste Person kommen zwei Zehntel hinzu, für jede weitere bis zur fünften ein Zehntel. Ein Mensch mit fünf Unterhaltspflichten behält deshalb neun Zehntel des Mehrbetrags. Diese Quote endet beim Höchstbetrag: Der Teil des Nettos über 4.866,30 € bleibt bei der Berechnung außen vor und geht ganz an den Gläubiger.

Bausteine des Freibetrags ab 1. Juli 2026 und Kontoschutz ohne Kindergeld
UnterhaltspflichtenFreibetrag im MonatIhnen bleiben vom MehrbetragP-Konto-Freibetrag
01.587,40 €3/101.590 €
12.184,82 €5/102.187,42 €
22.517,65 €6/102.520,25 €
32.850,48 €7/102.853,08 €
43.183,31 €8/103.185,91 €
5 und mehr3.516,14 €9/103.518,74 €

Die Zahlen sind seit dem 1. Juli 2026 gültig und stehen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Der Rechner oben zeigt den Freibetrag für Ihre Personenzahl und Ihren Lohnzeitraum.

Für Wochen- und Tageslohn gibt es dieselben Bausteine in kleinerer Münze. Wer wöchentlich bezahlt wird, hat einen Grundbetrag von 365,33 €, dazu 137,50 € für die erste und je 76,60 € für jede weitere Person. Für den Tageslohn lauten die drei Werte 73,06 €, 27,50 € und 15,32 €. Die Zehntel-Quoten sind in allen drei Zeiträumen gleich, nur die Stufen der Tabelle sind feiner.

Freibetrag, Freigrenze, unpfändbarer Betrag

Drei Begriffe werden oft vermischt. Der Freibetrag ist die Summe aus Grundbetrag und Erhöhungen, bei einer Person 2.184,82 €. Die Freigrenze ist das Netto, ab dem tatsächlich etwas pfändbar wird, bei einer Person 2.190 €; mehr dazu unter Pfändungsfreigrenze. Der unpfändbare Betrag schließlich ist das, was Ihnen am Monatsende wirklich bleibt: Freibetrag plus die geschützten Zehntel. Er wächst mit Ihrem Lohn, während der Freibetrag fest bleibt.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Bei 3.000 € netto und zwei Unterhaltspflichten liegt der Freibetrag bei 2.517,65 €, unpfändbar sind aber 2.807,06 €. Wer nur den Freibetrag mit dem Lohn vergleicht, überschätzt die Pfändung um die geschützten Zehntel.

Pfändbarer Betrag monatlich

Pfändbarer Betrag monatlich

192,94 €

Bleibt Ihnen (unpfändbar)2.807,06 €
Geht an den Gläubiger192,94 €
Zeile der amtlichen Tabelle3.000 € – 3.009,99 €
Grundfreibetrag mit Unterhaltspflichten2.517,65 €
Unpfändbaren Betrag für Ihr Netto berechnen →

Der Freibetrag auf dem Konto

Auf einem Pfändungsschutzkonto zählt nicht die Tabelle, sondern ein Monatsbetrag. § 899 Abs. 1 ZPO schützt den Grundbetrag, aufgerundet auf volle 10 Euro, derzeit 1.590 €. Für Personen, denen Sie Unterhalt leisten, kommen nach § 902 ZPO dieselben Erhöhungsbeträge hinzu wie beim Lohn; Zehntel über dem Freibetrag gibt es auf dem Konto nicht. Dafür schützt das Konto zusätzlich Kindergeld und andere Leistungen. Die Einzelheiten stehen unter P-Konto-Freibetrag.

Reicht der Freibetrag nicht, etwa wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder vieler Unterhaltsberechtigter, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag mehr belassen. Welche Gründe das Gesetz nennt, steht unter Pfändungsfreibetrag erhöhen.

Häufige Fragen

Wie viel bleibt mir mit zwei Unterhaltspflichten und 3.000 Euro netto?

Ihr Freibetrag liegt bei 2.517,65 €. Abgerundet auf 3.000 € liegen 482,35 € darüber; davon bleiben Ihnen sechs Zehntel, der Gläubiger bekommt 192,94 €. Insgesamt behalten Sie 2.807,06 €. Die zwei Personen müssen Sie tatsächlich und aufgrund einer gesetzlichen Pflicht unterstützen, etwa Ehegatte und Kind.

Warum stehen im Gesetz andere Beträge als in der Tabelle?

Der Text des § 850c ZPO nennt noch ältere Ausgangsbeträge. Maßgeblich sind die Zahlen, die das Ministerium nach Abs. 4 jedes Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt macht und die zum 1. Juli gelten. Wer nur den Gesetzestext liest, rechnet deshalb mit zu niedrigen Freibeträgen. Unser Rechner nimmt immer die Werte der aktuellen Bekanntmachung.

Ist der P-Konto-Freibetrag höher oder niedriger als der Lohnfreibetrag?

Ohne Unterhaltspflicht schützt das P-Konto 1.590 €, also den auf volle 10 Euro aufgerundeten Grundbetrag. Der Lohnschutz ist bei höherem Lohn größer, weil Ihnen zusätzlich die Zehntel über dem Freibetrag bleiben. Dafür schützt das Konto auch Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen obendrauf. Beide Mechanismen laufen getrennt: Was der Arbeitgeber schon einbehalten hat, kommt gar nicht erst auf dem Konto an.

Erhöht sich der Freibetrag für eine sechste Person?

Nein. § 850c Abs. 2 ZPO sieht Erhöhungen nur für die erste bis fünfte Person vor, und auch die Zehntel-Quote steigt nur bis zur fünften Person. Bei sechs oder mehr Personen gilt deshalb die letzte Spalte mit 3.516,14 €. Reicht das nicht für den Lebensunterhalt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag mehr belassen, wenn der besondere Umfang der Unterhaltspflichten es erfordert (§ 850f Abs. 1 Nr. 3).

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