Unpfändbare Einnahmen: was ganz oder teilweise geschützt ist
Art der Einnahme wählen: Der Schnelltest sagt, ob sie unpfändbar ist, wie Lohn gepfändet wird, nur ausnahmsweise pfändbar ist oder nur für den Unterhalt eines Kindes zur Verfügung steht.
Kindergeld
Nur für den Unterhalt des Kindes pfändbar
Andere Gläubiger erreichen das Kindergeld nicht (§ 76 EStG, § 54 Abs. 5 SGB I).
| Unpfändbar insgesamt | 4 |
| Wie Lohn pfändbar | 3 |
Quellen: §§ 850a, 850b ZPO, § 54 SGB I, § 42 Abs. 4 SGB II, § 76 EStG.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Unpfändbar ist eine Einnahme, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich der Pfändung entzieht. Beim Lohn zählt § 850a ZPO acht Gruppen auf, darunter die Hälfte der Vergütung für Überstunden, übliches Urlaubsgeld und übliche Treuegelder, Aufwandsentschädigungen und Gefahren- oder Schmutzzulagen im üblichen Rahmen, Weihnachtsgeld bis 795 €, Geburts- und Heiratsbeihilfen, Studienbeihilfen, Sterbebezüge und die Blindenzulage. Bei Sozialleistungen schützt § 54 Abs. 3 SGB I Elterngeld bis 300 € im Monat, Mutterschaftsgeld in gleichem Rahmen, Wohngeld und Leistungen für einen Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ist nach § 42 Abs. 4 SGB II ganz unpfändbar, Kindergeld erreicht nach § 76 EStG nur ein Kind, das Unterhalt fordert. Daneben gibt es bedingt pfändbare Bezüge nach § 850b ZPO, etwa gesetzliche Unterhaltsrenten, die nur ausnahmsweise wie Lohn gepfändet werden. Ein Beispiel: Von 300 € Überstundenvergütung bleiben 150 € außerhalb der Pfändung. Alle übrigen laufenden Einnahmen werden wie Arbeitseinkommen nach der Tabelle gepfändet.
Geschützte Teile des Lohns nach § 850a ZPO
Bevor der Arbeitgeber in die Pfändungstabelle schaut, nimmt er bestimmte Bezüge aus dem Netto heraus. § 850a ZPO nennt acht Gruppen. Die erste betrifft Überstunden: Die Vergütung für Mehrarbeit ist zur Hälfte unpfändbar. Die zweite umfasst Urlaubsgeld, Zuwendungen zu einem besonderen Betriebsereignis und Treuegelder, soweit sie üblich sind. Die dritte schützt Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, ebenfalls im üblichen Rahmen.
Die vierte Gruppe ist das Weihnachtsgeld, geschützt bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Grundfreibetrags, 2026 also bis 795 €. Die fünfte umfasst Geburtsbeihilfen und Beihilfen zur Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, außer der Gläubiger vollstreckt gerade wegen einer Forderung aus diesem Anlass. Es folgen Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis und schließlich die Blindenzulage. Wie sich diese Abzüge auf Ihr pfändbares Netto auswirken, zeigt der Mini-Rechner; Einzelheiten zum Weihnachts- und Urlaubsgeld stehen unter Sonderzahlungen.
Netto für die Pfändungstabelle
Netto für die Pfändungstabelle
2.450 €
| Hälfte der Überstundenvergütung | − 150 € |
| Weihnachtsgeld bis 795 € | − 0 € |
| Urlaubsgeld, Spesen, Zulagen | − 0 € |
| Pfändbarer Betrag | 603,82 € |
Eine Ausnahme gilt bei Unterhaltsgläubigern. Pfändet ein Kind oder ein früherer Ehegatte wegen gesetzlichen Unterhalts, sind Überstunden, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nach § 850d Abs. 1 ZPO grundsätzlich pfändbar; Ihnen muss aber mindestens die Hälfte des sonst geschützten Betrags bleiben.
Bedingt pfändbar: § 850b ZPO
Eine zweite Gruppe ist zunächst unpfändbar, kann aber im Einzelfall doch erfasst werden. § 850b ZPO nennt Renten wegen einer Verletzung von Körper oder Gesundheit, gesetzliche Unterhaltsrenten, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge eines Dritten, Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen zu Unterstützungszwecken und Ansprüche aus einer reinen Todesfall-Lebensversicherung bis 5.400 €. Pfändbar wie Lohn werden sie nur, wenn andere Vollstreckung nicht zum Ziel führt und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Vor dieser Entscheidung soll das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhören (§ 850b Abs. 3 ZPO). Sie haben also Gelegenheit, Ihre Lage darzulegen, bevor ein solcher Bezug angetastet wird.
Sozialleistungen, Kindergeld und das Konto
Für Sozialleistungen gilt § 54 SGB I. Dienst- und Sachleistungen sind nie pfändbar. Unpfändbar sind außerdem Elterngeld bis zu den anrechnungsfreien Beträgen des § 10 BEEG, bis zu 300 € im Monat, Mutterschaftsgeld in demselben Rahmen, sofern es nicht aus einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit stammt, Wohngeld außer bei Forderungen nach §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes und Geld für einen Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II kann nach § 42 Abs. 4 SGB II weder abgetreten noch gepfändet werden. Kindergeld steht nur einem Kind offen, das wegen seines gesetzlichen Unterhalts pfändet; mehr dazu unter Kindergeld und Pfändung.
Alle anderen laufenden Geldleistungen, etwa Renten, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, werden wie Arbeitseinkommen gepfändet. Unpfändbar heißt außerdem nicht automatisch geschützt auf dem Konto: Ist das Geld überwiesen, zählt es zum Guthaben, und dort greifen die Regeln des P-Kontos mit Sockel und Erhöhungsbeträgen. Wie das abläuft, beschreibt Kontopfändung; die Leistungen des Sozialrechts im Einzelnen stehen unter Sozialleistungen und Pfändung.