Sozialleistungen und Pfändung: welche Leistung geschützt ist
Grundsicherungsgeld, Nebenverdienst und Unterhaltspflichten eintragen: Der Rechner zeigt, welcher Teil der Gutschriften auf dem P-Konto geschützt ist und was pfändbar wäre.
Pfändbar vom Konto im Monat
66 €
Geschützt: 1.590 € bei 1.656 € Gutschriften.
| Sockelbetrag | 1.590 € |
| Grundsicherungsgeld über dem Sockel | 0 € |
| Unterhaltspflichten | 0 € |
Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld selbst ist unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II); auf dem P-Konto ist der Teil über dem Sockel nach § 902 Satz 1 Nr. 4 ZPO geschützt, mit Bescheinigung.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Ob eine Sozialleistung gepfändet werden kann, regelt § 54 SGB I in vier Stufen. Hilfe, die nicht in Geld besteht, also Dienste und Sachen, bleibt stets frei. Einmalige Geldleistungen nur, wenn es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Einige laufende Leistungen sind ganz oder bis zu einer Grenze geschützt, etwa Wohngeld oder Elterngeld bis 300 €. Alle übrigen laufenden Geldleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente, werden wie Arbeitseinkommen nach der Tabelle gepfändet. Ganz ausgenommen ist das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): § 42 Abs. 4 SGB II verbietet, den Anspruch abzutreten oder zu pfänden. Auf dem P-Konto zählt dann der Freibetrag. Liegt die eigene Leistung nach SGB II oder XII über dem Sockel von 1.590 €, ist der Mehrbetrag geschützt (§ 902 Satz 1 Nr. 4 ZPO); bei 1.750 € Leistung bleiben so 1.750 € frei. Kommt zu 1.100 € Grundsicherungsgeld ein Minijob mit 556 €, übersteigen die Gutschriften den Sockel um 66 €, und dieser Teil wäre ohne weitere Erhöhung pfändbar. Nachzahlungen dieser Leistungen sind ohne Grenze geschützt.
Vier Stufen nach § 54 SGB I
Das Sozialgesetzbuch behandelt Leistungen je nach Art unterschiedlich. § 54 SGB I beginnt mit dem stärksten Schutz: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. Für Geld gilt eine Abstufung. Einmalige Geldleistungen sind nach Abs. 2 nur pfändbar, soweit das im Einzelfall der Billigkeit entspricht; abgewogen werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Art der Forderung sowie Höhe und Zweckbestimmung der Leistung.
Abs. 3 zählt laufende Leistungen auf, die ganz oder bis zu einer Grenze unpfändbar sind: Elterngeld bis zu den anrechnungsfreien Beträgen, Mutterschaftsgeld in einem ähnlichen Rahmen, Wohngeld und Geld für einen Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens; Einzelheiten unter unpfändbare Einnahmen. Alles andere fällt unter Abs. 4: Laufende Geldleistungen werden wie Arbeitseinkommen gepfändet. Das betrifft etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld und Renten, für die eine eigene Seite zur Rentenpfändung existiert. Den Status einer Leistung zeigt der Schnelltest.
Arbeitslosengeld I, Krankengeld
Arbeitslosengeld I, Krankengeld
Pfändbar wie Arbeitseinkommen
| Unpfändbar insgesamt | 4 |
| Wie Lohn pfändbar | 3 |
Grundsicherungsgeld: unpfändbar, aber auf dem Konto zählt der Freibetrag
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 SGB II Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld genannt. Den Anspruch darauf schützt § 42 Abs. 4 SGB II vollständig: Er kann weder abgetreten, übertragen, verpfändet noch gepfändet werden. Ein Gläubiger kann die Leistung also nicht schon bei der zahlenden Stelle abfangen.
Ist das Geld auf dem Konto, gilt das Recht des P-Kontos. Grundsätzlich schützt der Sockel von 1.590 €. Liegt Ihre eigene Leistung nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz darüber, ist auch der Mehrbetrag geschützt (§ 902 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Nehmen Sie Leistungen für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegen, denen Sie nicht unterhaltspflichtig sind, erhöht sich der Freibetrag nach Nr. 1 Buchstabe b. Einmalige Leistungen und Geld für einen gesundheitlich bedingten Mehraufwand sind nach Nr. 2 frei. Für alle Erhöhungen braucht die Bank eine Bescheinigung, die die leistende Stelle auf Antrag ausstellen muss; mehr unter P-Konto-Bescheinigung.
| Grundsicherungsgeld | Lohn oder Minijob | Unterhaltspflichten | Geschützt | Pfändbar vom Konto |
|---|---|---|---|---|
| 1.100 € | 0 € | 0 | 1.590,00 € | 0,00 € |
| 1.100 € | 556 € | 0 | 1.590,00 € | 66,00 € |
| 1.750 € | 0 € | 0 | 1.750,00 € | 0,00 € |
| 1.750 € | 300 € | 0 | 1.750,00 € | 300,00 € |
| 1.400 € | 556 € | 1 | 2.187,42 € | 0,00 € |
Die Tabelle zeigt eine Folge der Regel: Der Mehrbetrag nach Nr. 4 schützt nur die Leistung selbst, die über dem Sockel liegt. Ein Nebenverdienst kommt zu den Gutschriften hinzu, erhöht aber den Freibetrag nicht. Wer 1.100 € Grundsicherungsgeld und 556 € Lohn bekommt, überschreitet den Sockel um 66 €. Die Rechnung bildet nur die Regeln der §§ 899 und 902 ZPO ab, keine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall.
Nachzahlungen und Zusammenrechnung
Wird Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII oder eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für vergangene Monate nachgezahlt, ist die Nachzahlung nach § 904 Abs. 1 ZPO ohne Betragsgrenze von der Kontopfändung ausgenommen. Für andere laufende Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld gilt eine Grenze von 500 €; darüber wird Monat für Monat geprüft. Die Einzelheiten stehen unter Nachzahlung auf dem P-Konto.
Bei einer Lohnpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag pfändbare laufende Sozialleistungen mit dem Arbeitseinkommen zusammenrechnen (§ 850e Nr. 2a ZPO). Der unpfändbare Grundbetrag wird dann in erster Linie der Sozialleistung entnommen, außer bei einer Pfändung wegen Unterhalts. Wie viel vom Lohn dadurch zusätzlich pfändbar wird, rechnet mehrere Einkommen vor.