Nachzahlung auf dem P-Konto: welcher Teil geschützt bleibt
Nachzahlung, Zahl der Monate und sonstige Gutschriften eintragen: Der Rechner zeigt, welcher Teil nach § 904 ZPO frei bleibt und welcher Teil möglicherweise an den Gläubiger geht.
Von der Nachzahlung geschützt
570 €
Über 500 Euro wird Monat für Monat geprüft (§ 904 Abs. 3 ZPO); festgesetzt wird das vom Vollstreckungsgericht.
| Anteil je Monat | 300 € |
| Möglicherweise pfändbar | 330 € |
Gilt für laufende Sozialleistungen und Arbeitseinkommen. Leistungen nach SGB II, XII, AsylbLG und Kindergeld sind bei Nachzahlung ohne Betragsgrenze geschützt (§ 904 Abs. 1 ZPO).
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Geht eine laufende Leistung verspätet auf dem P-Konto ein, etwa eine Rente für mehrere Monate auf einmal, würde sie den Monatsfreibetrag sprengen. § 904 ZPO verhindert das in drei Stufen. Ohne jede Grenze geschützt sind Nachzahlungen von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Sozialhilfe, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, von Kindergeld und von anderen Leistungen, die § 902 Satz 1 Nr. 1 b, c und Nr. 4 bis 6 ZPO nennt. Andere laufende Sozialleistungen, etwa Rente oder Krankengeld, und Arbeitseinkommen sind geschützt, wenn die Nachzahlung 500 € nicht übersteigt; 420 € bleiben also vollständig frei. Darüber wird für jeden Monat geprüft, ob der nachgezahlte Anteil damals zu pfändbarem Guthaben geführt hätte. Beispiel: 1.500 € für drei Monate, in denen schon je 1.400 € eingingen, bei einem Freibetrag von 1.590 €: geschützt sind 570 €, möglicherweise pfändbar 930 €. Die Höhe in diesem Fall setzt auf Ihren Antrag das Vollstreckungsgericht fest. Bis zum Nachweis darf die Bank aus der Nachzahlung an den Gläubiger leisten.
Das Problem: zu viel Geld in einem Monat
Der Freibetrag auf dem P-Konto ist ein Monatsbetrag. Er passt, solange Einnahmen regelmäßig kommen. Bewilligt eine Behörde aber eine Leistung rückwirkend oder zahlt ein Arbeitgeber ausstehenden Lohn nach, landet das Geld mehrerer Monate in einem einzigen. Ohne Sonderregel wäre ein großer Teil davon pfändbar, obwohl er in den Monaten, für die er gedacht war, vollständig geschützt gewesen wäre. § 904 ZPO gleicht das aus.
Drei Stufen des Schutzes
Ohne Grenze geschützt sind nach Abs. 1 verspätet gezahlte Leistungen der Gruppen aus § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 4 bis 6: Geld nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz für Sie selbst oder für Mitbewohner, denen Sie nicht unterhaltspflichtig sind, Kindergeld und andere Leistungen für Kinder sowie Leistungen, die ein Bundes- oder Landesgesetz für unpfändbar erklärt. Hier spielt die Höhe der Nachzahlung keine Rolle.
Bis 500 € geschützt sind nach Abs. 2 andere laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 und 3 ZPO. Darunter fallen etwa Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Lohn und Betriebsrenten. Überschreitet die Nachzahlung diese Grenze nicht, ist sie ganz frei.
Über 500 € greift Abs. 3: Geschützt bleibt der Teil, der in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu pfändbarem Guthaben geführt hätte. Man schaut also in jeden betroffenen Monat zurück und fragt, wie viel Platz unter dem damaligen Freibetrag noch frei war. Wurde pauschal für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wird die Summe gleichmäßig auf die Monate verteilt. So rechnet auch der Rechner oben; er unterstellt in jedem Monat dieselben sonstigen Gutschriften.
| Nachzahlung | Monate | Sonstiges je Monat | Geschützt | Möglicherweise pfändbar |
|---|---|---|---|---|
| 300 € | 1 | 1.500 € | 300,00 € | 0,00 € |
| 500 € | 2 | 1.500 € | 500,00 € | 0,00 € |
| 900 € | 3 | 1.400 € | 570,00 € | 330,00 € |
| 1.500 € | 3 | 1.400 € | 570,00 € | 930,00 € |
| 2.400 € | 6 | 1.200 € | 2.340,00 € | 60,00 € |
| 3.000 € | 2 | 1.590 € | 0,00 € | 3.000,00 € |
Die Tabelle zeigt, wie stark das Ergebnis von den übrigen Einnahmen abhängt. Wer in den betroffenen Monaten schon fast den ganzen Freibetrag bekam, behält von einer großen Nachzahlung nur wenig; wer damals kaum Einnahmen hatte, behält fast alles. Ein höherer Freibetrag durch Unterhaltspflichten oder Kindergeld vergrößert den Spielraum. Die Werte sind Beispiele des vereinfachten Rechenwegs und ersetzen nicht die Entscheidung des Gerichts.
Nachweis und Gericht
Von allein erkennt die Bank keine Nachzahlung. § 904 Abs. 4 ZPO verweist deshalb auf die Regeln der Bescheinigung: Bis zum Nachweis darf die Bank an den Gläubiger leisten, die leistende Stelle muss auf Antrag bescheinigen, und die Bank beachtet die Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage. Einzelheiten erklärt P-Konto-Bescheinigung. Für Nachzahlungen über 500 € ist nach Abs. 5 das Vollstreckungsgericht zuständig. Es setzt den freien Betrag auf Ihren Antrag durch Beschluss fest, und dieser Beschluss gilt als Bescheinigung.
Was von einer Nachzahlung geschützt bleibt und im laufenden Monat nicht ausgegeben wird, kann wie jedes andere geschützte Guthaben in die Folgemonate übertragen werden. Den Verlauf rechnen Sie im Mini-Rechner nach.
Nach Monat 2 übertragen
Nach Monat 2 übertragen
680 €
| Monat 1: verfügbar geschützt | 1.590 € |
| Monat 2: verfügbar geschützt | 1.980 € |
| Monat 3: verfügbar geschützt | 2.270 € |
| Monat 4: verfügbar geschützt | 2.270 € |
Für Renten gibt es eine eigene Seite: Rente und Pfändung. Welche Sozialleistungen schon im laufenden Bezug ganz geschützt sind, steht unter Sozialleistungen und Pfändung.