Unterhaltspflichten 2026: wer bei der Pfändung mitzählt

Die Spalte der Pfändungstabelle hängt an den Personen, denen Sie Unterhalt leisten. Wer dazugehört, steht abschließend im Gesetz, und eigenes Einkommen dieser Personen kann die Rechnung ändern.

Ehegatte, Kinder, Eltern, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten

Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten

192,94 €

Ohne Unterhaltspflicht wären es 988,82 €.

Unterschied durch die Unterhaltspflichten795,88 €
Freibetrag2.517,65 €

Mitgezählt wird, wem Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht tatsächlich Unterhalt gewähren (§ 850c Abs. 2 ZPO). Hat die Person eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (Abs. 6).

So wird gerechnet
PersonenPfändbarBleibt
0988,82 €2.011,18 €
1407,59 €2.592,41 €
2192,94 €2.807,06 €
344,86 €2.955,14 €
40 €3.000 €
5 und mehr0 €3.000 €

Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026

Bei der Lohnpfändung zählen nach § 850c Abs. 2 ZPO alle Personen, denen Sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tatsächlich Unterhalt gewähren: Ehegatte oder früherer Ehegatte, eingetragener oder früherer Lebenspartner, Verwandte wie Kinder oder Eltern und ein Elternteil mit Anspruch nach §§ 1615l, 1615n BGB, etwa die Mutter Ihres Kindes rund um die Geburt. Für die erste Person steigt der Freibetrag um 597,42 € im Monat, für die zweite bis fünfte um je 332,83 €. Zusätzlich bleibt Ihnen vom Netto über dem Freibetrag ein größerer Anteil: mit einer Person fünf Zehntel statt drei. Ab der fünften Person ändert sich nichts mehr. Bei 3.300 € netto sind ohne Unterhaltspflicht 1.198,82 € pfändbar, mit einer Person 557,59 €, mit zwei 312,94 € und mit drei 134,86 €. Hat eine dieser Personen eigenes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass sie ganz oder teilweise nicht mitzählt (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Wer zählt und wer nicht

§ 850c Abs. 2 ZPO nennt den Kreis der Personen abschließend: Ehegatte, früherer Ehegatte, Lebenspartner, früherer Lebenspartner, Verwandte und ein Elternteil mit Anspruch nach §§ 1615l, 1615n BGB. Verwandte sind vor allem Ihre Kinder, in bestimmten Fällen auch Ihre Eltern oder Enkel. Voraussetzung ist immer eine gesetzliche Unterhaltspflicht und dass Sie den Unterhalt auch tatsächlich leisten. Freiwillige Unterstützung ohne gesetzliche Pflicht, etwa für die Kinder Ihres Partners, zählt nicht.

Ein Sonderfall ist der Unterhalt aus Anlass der Geburt. Nach § 1615l BGB muss der Vater der Mutter seines Kindes, mit der er nicht verheiratet ist, für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt leisten. Kann sie wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht arbeiten, dauert die Pflicht mindestens drei Jahre nach der Geburt. Betreut der Vater das Kind, hat er denselben Anspruch gegen die Mutter. Für diese Zeit zählt der unterhaltsberechtigte Elternteil bei der Pfändung mit.

Was jede Person ändert

Jede Person wirkt doppelt. Sie erhöht den Freibetrag, und sie vergrößert den Anteil, der Ihnen vom Mehrbetrag bleibt. Die erste Person bringt 597,42 € und zwei Zehntel, jede weitere bis zur fünften 332,83 € und ein Zehntel. Deshalb fällt der Unterschied zwischen keiner und einer Person am größten aus. Bei 3.300 € netto senkt schon die erste Person den pfändbaren Betrag um 641,23 € im Monat, die fünfte nur noch um 23,34 €. Die Tabelle zeigt alle Stufen.

Wirkung der Unterhaltspflichten bei 3.300 € netto im Monat, Tabelle ab 1. Juli 2026
PersonenFreibetragPfändbarIhnen bleiben
01.587,40 €1.198,82 €2.101,18 €
12.184,82 €557,59 €2.742,41 €
22.517,65 €312,94 €2.987,06 €
32.850,48 €134,86 €3.165,14 €
43.183,31 €23,34 €3.276,66 €
5 und mehr3.516,14 €0 €3.300 €

Nach der fünften Person ist Schluss: Das Gesetz sieht Erhöhungen nur bis zur fünften Person vor, und die amtliche Tabelle 2026 hat als letzte Spalte „5 und mehr“. Wer mehr Menschen versorgen muss und mit dem Rest nicht auskommt, kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass ihm mehr bleibt; ein Grund dafür ist ausdrücklich der besondere Umfang der Unterhaltspflichten. Mehr unter Pfändungsfreibetrag erhöhen.

Pfändungsfreigrenze im Monat

Pfändungsfreigrenze im Monat

2.520 €

Freigrenze pro Woche580 €
Freigrenze pro Tag116 €
Unpfändbarer Grundbetrag im Monat2.517,65 €
Bis 30. Juni 2026 galt2.470 €
Freigrenze für Ihre Personenzahl prüfen →

Eigenes Einkommen der Angehörigen

Verdient eine unterhaltsberechtigte Person selbst, etwa ein Kind in der Ausbildung oder ein Ehegatte mit eigenem Gehalt, ändert das zunächst nichts. Erst wenn der Gläubiger einen Antrag stellt, kann das Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 6 ZPO bestimmen, dass diese Person ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Es entscheidet nach billigem Ermessen. Wird die Person ganz gestrichen, rechnet der Arbeitgeber mit der Spalte für eine Person weniger. Wird sie nur teilweise berücksichtigt, reicht der Verweis auf die Tabelle nicht mehr; der Beschluss muss dann einen eigenen Betrag nennen.

Auf dem Konto gelten dieselben Erhöhungsbeträge, die Bank braucht aber einen Nachweis. Nach § 903 Abs. 3 ZPO bescheinigt die zahlende Stelle, soweit sie es weiß, auch die Zahl der Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten, und das Geburtsdatum minderjähriger Kinder; die Grundlage ist § 902 ZPO. Wie das abläuft, steht unter P-Konto-Bescheinigung. Das Kindergeld selbst ist eigens geschützt, siehe Kindergeld und Pfändung.

Häufige Fragen

Zählt mein Lebensgefährte ohne Trauschein als unterhaltsberechtigte Person?

In der Regel nicht. § 850c Abs. 2 ZPO nennt Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und einen Elternteil nach §§ 1615l und 1615n BGB; Lebenspartner meint die eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine Ausnahme ist der Unterhalt nach § 1615l BGB: Der Vater schuldet der Mutter seines Kindes Unterhalt für sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt und länger, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann.

Wann darf das Gericht ein Kind mit eigenem Einkommen unberücksichtigt lassen?

Nur auf Antrag des Gläubigers. § 850c Abs. 6 ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht dann, nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass eine Person mit eigenen Einkünften ganz oder teilweise nicht mitgezählt wird. Feste Einkommensgrenzen nennt das Gesetz nicht. Ohne einen solchen Beschluss zählt die Person weiter mit, auch wenn sie etwas verdient.

Muss ich tatsächlich zahlen, damit eine Person zählt?

Ja. Das Gesetz spricht davon, dass Sie Unterhalt „gewähren“. Eine bloße Pflicht auf dem Papier genügt nicht, wenn Sie den Unterhalt nicht leisten. Dasselbe Merkmal verwendet § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO für den Kontoschutz, der ebenfalls an gewährten Unterhalt anknüpft. Ihr Arbeitgeber kann nur berücksichtigen, was ihm bekannt ist.

Erhöhen Unterhaltspflichten auch den Schutz auf dem P-Konto?

Ja. § 902 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhöht den Kontofreibetrag um dieselben Beträge wie beim Lohn, mit einer Person also um 597,42 €. Die Bank kennt Ihre Familienverhältnisse aber nicht und braucht einen Nachweis, etwa eine Bescheinigung der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder des Arbeitgebers. Bis zur Vorlage darf sie nach § 903 ZPO mit befreiender Wirkung an den Gläubiger zahlen.

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