Unterhaltspfändung 2026: engere Grenzen als bei der Tabelle
Wer wegen Unterhalts pfändet, ist an die Pfändungstabelle nicht gebunden. Das Gericht bestimmt, was Ihnen bleibt. Der Rechner oben arbeitet deshalb mit dem Betrag aus Ihrem Beschluss.
Pfändbar für den Unterhalt
1.150 €
Ihnen bleiben 1.250 €.
| Zum Vergleich: normale Pfändung | 568,82 € |
| Mehr für den Unterhaltsgläubiger | 581,18 € |
Den notwendigen Unterhalt setzt das Vollstreckungsgericht im Einzelfall fest (§ 850d Abs. 1 ZPO); der Rechner rechnet nur mit dem Betrag, den Sie aus dem Beschluss eintragen.
Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026
Bei einer Pfändung wegen gesetzlichen Unterhalts gilt die Pfändungstabelle nicht. Nach § 850d ZPO darf ein Kind, ein Ehegatte, ein früherer Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB den Lohn ohne die Grenzen des § 850c pfänden. Ihnen bleibt nur, was Sie für Ihren notwendigen Unterhalt und für vorrangige oder gleichrangige Unterhaltspflichten brauchen. Diesen Betrag setzt das Vollstreckungsgericht im Einzelfall fest und schreibt ihn in den Beschluss; eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Nach oben ist er begrenzt: Mehr als nach § 850c gegenüber einem gewöhnlichen Gläubiger darf Ihnen nicht bleiben. Ein Beispiel mit angenommenen 1.400 € im Beschluss: Bei 2.600 € netto gehen 1.200 € an den Unterhaltsgläubiger, ein gewöhnlicher Gläubiger bekäme ohne Unterhaltspflicht 708,82 €. Für Rückstände, die mehr als 1 Jahr vor dem Antrag fällig wurden, gilt das Vorrecht nur, wenn Sie sich der Zahlung absichtlich entzogen haben. Mehrere Unterhaltsberechtigte werden in der Rangfolge des § 1609 BGB berücksichtigt.
Warum die Tabelle hier nicht gilt
§ 850d ZPO privilegiert Unterhaltsgläubiger. Wer gesetzlichen Unterhalt verlangt, also Verwandte, Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner und frühere Lebenspartner sowie ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB, darf das Arbeitseinkommen ohne die Beschränkungen des § 850c pfänden. Dasselbe gilt für drei Arten von Bezügen, die sonst teilweise geschützt sind: Überstundenvergütung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Von ihnen muss Ihnen aber mindestens die Hälfte des sonst unpfändbaren Betrags bleiben, beim Weihnachtsgeld also mindestens 397,50 €.
Was Ihnen vom Lohn bleibt, bestimmt das Gericht. Maßstab ist Ihr notwendiger Unterhalt, dazu das, was Sie für laufende Unterhaltspflichten gegenüber Personen brauchen, die dem pfändenden Gläubiger im Rang vorgehen, oder für eine gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Personen. Eine Zahl nennt das Gesetz dafür nicht, und wir rechnen auch keine aus. Der Rechner oben übernimmt den Betrag, den Sie aus Ihrem Beschluss eintragen, und prüft nur die gesetzliche Obergrenze.
Die Obergrenze aus § 850c
Der Betrag, den das Gericht Ihnen belässt, darf nicht höher sein als das, was Ihnen gegenüber einem gewöhnlichen Gläubiger nach § 850c ZPO bliebe. Ein Unterhaltsgläubiger steht also nie schlechter da als ein Inkassounternehmen. Bei 2.600 € netto ohne Unterhaltspflicht liegt diese Grenze bei 1.891,18 €. Steht im Beschluss ein niedrigerer Betrag, gilt der niedrigere. Haben Sie weitere Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten, rechnet die Obergrenze mit der passenden Spalte der Tabelle: Mit einer Person läge sie bei 2.392,41 €.
| Netto im Monat | Angenommener Betrag im Beschluss | Pfändbar für Unterhalt | Gewöhnliche Pfändung |
|---|---|---|---|
| 2.200 € | 1.300 € | 900 € | 428,82 € |
| 2.600 € | 1.400 € | 1.200 € | 708,82 € |
| 3.100 € | 1.500 € | 1.600 € | 1.058,82 € |
Die Beträge in der zweiten Spalte sind frei gewählte Annahmen, um die Rechnung zu zeigen. Ihr Gericht kann einen anderen Betrag festsetzen. Ein Vergleich mit den Spalten der gewöhnlichen Tabelle hilft trotzdem: Er zeigt, wie viel mehr der Unterhaltsgläubiger bekommt und wie viel weniger Ihnen bleibt als bei einer Pfändung durch Bank oder Inkasso.
Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten
Pfändbar mit Ihren Unterhaltspflichten
207,59 €
| Unterschied durch die Unterhaltspflichten | 501,23 € |
| Freibetrag | 2.184,82 € |
Rückstände, Rangfolge und künftige Raten
Für Rückstände, die mehr als 1 Jahr vor dem Antrag fällig wurden, entfällt das Vorrecht, außer Sie haben sich der Zahlung absichtlich entzogen. Mehrere Unterhaltsberechtigte werden nach § 1609 BGB in einer festen Reihenfolge bedient: zuerst minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte Kinder, dann Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, und Ehegatten bei langer Ehe, danach übrige Ehegatten, die übrigen Kinder, Enkel, Eltern und weitere Vorfahren. Gleich nahe Berechtigte haben den gleichen Rang.
Wegen Unterhalts darf auch auf Vorrat gepfändet werden: Mit den fälligen Raten kann zugleich künftiger Lohn wegen der künftig fällig werdenden Raten gepfändet werden (§ 850d Abs. 3 ZPO). Treffen Unterhalts- und gewöhnliche Pfändung zusammen, verrechnet der Arbeitgeber den Unterhalt zuerst auf den nur dafür erweitert pfändbaren Teil (§ 850e Nr. 4 ZPO); mehr unter Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Auf dem Konto ersetzt der Betrag aus dem Beschluss den normalen Freibetrag (§ 906 ZPO). Kindergeld darf nur wegen des Unterhalts eines Kindes gepfändet werden; siehe Kindergeld und Pfändung.