Pfändungstabelle 2026: Ihre Zeile, Ihr pfändbarer Betrag

Netto eintragen, Zeitraum wählen: Der Rechner springt in die passende Zeile der amtlichen Tabelle und zeigt die Nachbarzeilen für alle Unterhaltspflichten.

Tabelle für

Ehegatte, Kinder, Eltern, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten

Pfändbar laut Tabelle

638,82 €

Zeile 2.500 € bis 2.509,99 €, Spalte 0 Unterhaltspflichten.

Tabellenschritt10 €
Pfändbar ab (keine Unterhaltspflicht)1.590 €
Voll pfändbar über4.866,30 €

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

So wird gerechnet
Ausschnitt der amtlichen Tabelle (monatlich), pfändbarer Betrag nach Unterhaltspflichten
Netto von – bis012345+
2.470 € – 2.479,99 €617,82 €142,59 €––––
2.480 € – 2.489,99 €624,82 €147,59 €––––
2.490 € – 2.499,99 €631,82 €152,59 €––––
2.500 € – 2.509,99 €638,82 €157,59 €––––
2.510 € – 2.519,99 €645,82 €162,59 €––––
2.520 € – 2.529,99 €652,82 €167,59 €0,94 €–––
2.530 € – 2.539,99 €659,82 €172,59 €4,94 €–––
2.540 € – 2.549,99 €666,82 €177,59 €8,94 €–––
2.550 € – 2.559,99 €673,82 €182,59 €12,94 €–––
2.560 € – 2.569,99 €680,82 €187,59 €16,94 €–––

Erstellt von Radif Partners · Rechenweg · Tabelle 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und ZPO geprüft am 28. Oktober 2026

Die Pfändungstabelle 2026 gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 und steht im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Sie hat drei Teile: für Löhne, die monatlich, wöchentlich oder täglich gezahlt werden. Jede Zeile umfasst beim Monatslohn eine Spanne von 10 €, und für jede Zeile nennt die Tabelle den pfändbaren Betrag bei keiner bis fünf unterhaltsberechtigten Personen. Bis 1.589,99 € netto im Monat ist ohne Unterhaltspflicht nichts pfändbar; die Tabelle endet bei 4.866,30 €, und was darüber liegt, darf der Gläubiger vollständig bekommen. Ein Beispiel: Bei 2.500 € netto und einer unterhaltsberechtigten Person sind 157,59 € pfändbar, ohne Unterhaltspflicht 638,82 €. Maßgeblich ist das Netto nach § 850e ZPO, also nach Steuern und Sozialabgaben und ohne die unpfändbaren Teile wie die halbe Überstundenvergütung.

So lesen Sie die amtliche Tabelle

Die Tabelle beantwortet eine einzige Frage: Wie viel von einem bestimmten Nettolohn darf ein Gläubiger bekommen? Links steht die Spanne des Nettos, rechts der pfändbare Betrag in sechs Spalten, von „keine Unterhaltspflicht“ bis „fünf und mehr“. Ein Strich bedeutet, dass in dieser Zeile nichts pfändbar ist. Weil jede Zeile beim Monatslohn 10 € breit ist, ändert sich der pfändbare Betrag nicht mit jedem Cent, sondern in Stufen: ohne Unterhaltspflicht um 7 € je Zeile, mit einer Person um 5 €.

Die Zahlen sind keine Schätzung, sondern das Ergebnis einer festen Rechnung aus § 850c ZPO. Unpfändbar ist zunächst ein Grundbetrag von 1.587,40 € im Monat. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 €. Vom Teil des Nettos über diesem Freibetrag sind ohne Unterhaltspflicht sieben Zehntel pfändbar, mit einer Person fünf Zehntel, danach je Person ein Zehntel weniger, bis bei fünf Personen ein Zehntel bleibt.

Pfändbarer Betrag im Monat nach Unterhaltspflichten, Tabelle ab 1. Juli 2026
Netto im Monatkeineeinezweidrei
1.600 €8,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.000 €288,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.500 €638,82 €157,59 €0,00 €0,00 €
3.000 €988,82 €407,59 €192,94 €44,86 €
3.500 €1.338,82 €657,59 €392,94 €194,86 €
4.000 €1.688,82 €907,59 €592,94 €344,86 €
4.500 €2.038,82 €1.157,59 €792,94 €494,86 €

Wir haben jede Zeile nachgerechnet

Bevor der Rechner online ging, haben wir die drei Tabellen der Bekanntmachung 2026 und die drei der Bekanntmachung 2025 aus dem Bundesgesetzblatt eingelesen und jede Zeile mit unserem Rechenweg verglichen: 329 Monatszeilen, 302 Wochenzeilen und 302 Tageszeilen für 2026, jeweils für sechs Spalten und für die untere und obere Grenze der Spanne. Es gibt keine Abweichung, auch nicht um einen Cent. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Rechenweg.

Welches Netto in die Tabelle gehört

Gesucht wird nicht der Betrag auf dem Konto, sondern das pfändbare Netto nach § 850e ZPO. Vom Bruttolohn gehen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab. Nicht mitgerechnet werden außerdem die Bezüge, die § 850a ZPO ganz oder teilweise schützt, etwa die Hälfte der Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld bis 795 €. Was der Arbeitgeber dagegen für vermögenswirksame Leistungen oder einen Vorschuss einbehält, bleibt im Netto. Den Weg Schritt für Schritt zeigt pfändbares Einkommen berechnen.

Netto für die Pfändungstabelle

Netto für die Pfändungstabelle

2.800 €

Hälfte der Überstundenvergütung− 100 €
Weihnachtsgeld bis 795 €− 0 €
Urlaubsgeld, Spesen, Zulagen− 0 €
Pfändbarer Betrag848,82 €
Pfändbares Netto vollständig berechnen →

Monat, Woche, Tag

Wer wöchentlich bezahlt wird, sieht in der Wochentabelle nach, wer täglich bezahlt wird, in der Tagestabelle. Die Grenzen sind entsprechend kleiner: Der Grundfreibetrag liegt bei 365,33 € in der Woche und 73,06 € am Tag, der Höchstbetrag bei 1.119,90 € und 223,99 €. Den Zeitraum wählen Sie oben im Rechner. Mehr zu kurzen Lohnzeiträumen und Aushilfsjobs steht unter Wochenlohn und Tageslohn.

Die Tabelle gilt für jeden Gläubiger, der wegen einer gewöhnlichen Forderung pfändet, also etwa für Inkasso, Bank oder Finanzamt. Für Unterhaltsgläubiger gelten engere Grenzen, die das Gericht im Beschluss selbst festlegt; dazu mehr unter Unterhaltspfändung. Auf dem Konto schützt nicht die Tabelle, sondern der P-Konto-Freibetrag.

Häufige Fragen

Welche Spalte der Pfändungstabelle gilt für mich?

Die Spalte richtet sich nach der Zahl der Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht tatsächlich Unterhalt leisten: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, in seltenen Fällen Eltern. Wer mit einem Partner ohne Trauschein lebt, zählt ihn nicht mit. Ab der fünften Person ändert sich nichts mehr, die letzte Spalte gilt für fünf und mehr. Hat eine dieser Personen eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag des Gläubigers unberücksichtigt lassen.

Warum stehen in der Tabelle Spannen von 10 Euro?

Das schreibt § 850c Abs. 5 ZPO vor: Das Netto wird für die Berechnung auf den nächsten durch 10 teilbaren Betrag abgerundet, beim Wochenlohn auf ein Vielfaches von 2,50 Euro, beim Tageslohn von 0,50 Euro. Alle Nettobeträge einer Zeile führen deshalb zum selben pfändbaren Betrag. Der Arbeitgeber braucht so nur die Zeile zu suchen und muss nichts selbst ausrechnen.

Gilt die neue Tabelle auch für eine Pfändung, die schon läuft?

Ja. Der Pfändungsbeschluss verweist in der Regel nur auf die jeweils gültige Tabelle, und § 850c Abs. 5 ZPO lässt diese Bezugnahme genügen. Ab dem ersten Lohn für die Zeit ab 1. Juli 2026 rechnet der Arbeitgeber deshalb mit den neuen Werten, ohne dass Gläubiger oder Gericht etwas tun müssen. Für ältere Lohnzeiträume bleibt die Tabelle 2025 maßgeblich.

Was passiert mit dem Lohn über dem Höchstbetrag der Tabelle?

Der Teil des Nettos über 4.866,30 € ist nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO voll pfändbar und steht deshalb in keiner Tabellenzeile mehr. Der Rechner zieht diesen Mehrbetrag zuerst ab, sucht für den Rest die letzte Zeile der Tabelle und addiert beides. Bei 5.000 € netto ohne Unterhaltspflicht kommen so zum Tabellenwert noch 133,70 € hinzu.

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